Während strittig ist, ob ein Onlinehändler im Rahmen einer Widerrufsbelehrung überhaupt eine Telefonnummer angeben muss, steht jedenfalls fest, dass er keine Nummer angeben darf, bei dem erhöhte Telefonkosten anfallen. Deshalb ist die Angabe einer 0180-Nummer wettbewerbswidrig (OLG-Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2019, 5 U 48/15).
Wettbewerbszentrale beanstandet die Angabe einer 0180-Nummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Onlinehändler im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung eine 0180-Nummer angegeben und war deshalb von einer Wettbewerbszentrale abgemahnt worden. Diese sah darin einen Verstoß gegen § 312 Abs. 5 BGB, wonach Unternehmen kein Entgelt dafür verlangen dürfen, wenn der Verbraucher für Fragen oder Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag eine Rufnummer anruft. Dies ist bei einer 0180-Nummer aber der Fall, denn bei diesen Nummern fällt ein Entgelt an, das das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Dieses höhere Entgelt wird dann regelmäßig als „Gewinn“ zwischen dem Onlinehändler und dem Telekommunikationsanbieter geteilt.
Im entschiedenen Rechtsstreit war eine 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung angegeben. Anrufe aus dem Festnetz kosteten 0,14 €/Minute und Anrufe aus dem Mobilfunknetz maximal 0,42 €/Minute. Daran störte sich die Wettbewerbszentrale. Sie war der Auffassung, dass dem Verbraucher für den Widerruf keine solchen Zusatzkosten abverlangt werden dürfen.
Angabe einer 0180-Nummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
Während das Landgericht Hamburg die Klage noch abgewiesen hatte, weil der europarechtliche Begriff des Grundtarifs nicht näher definiert sei und der Verbraucher Erklärung ja auch kostenlos, beispielsweise über E-Mail oder Telefax abgeben könne, war die Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erfolgreich. Die Richter haben die Wettbewerbswidrigkeit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 02.03.2017, C-568/15) zur Angabe einer 0180-Nummer im Rahmen eines Impressums bejaht. In diesem Urteil hatte der EuGH nämlich klargestellt, dass der Begriff des Grundtarifs in Art. 21 der Richtlinie 2011/83 dahingehend auszulegen sei, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Nummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen, geographischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.
Dementsprechend haben die Richter am hanseatischen Oberlandesgericht einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 312 Abs. 5 BGB bejaht. Zwar gebe es keinen allgemeinen Grundtarif nach der Antwort des EuGH. Maßgeblich sei aber, dass Anrufe bei der angegebenen 01805-Nummer teurer sind, als bei normalen Rufnummern.
Anmerkung:
Das Verbot einer 0180-Nummer gilt übrigens nur für das Impressum und die Widerrufsbelehrung. Bei einer Bestellhotline dagegen kann eine solche Nummer verwendet werden, wenn sie mit dem entsprechenden Hinweis über höhere Gebühren versehen ist. Es muss auch sichergestellt werden, dass darüber nur Bestellungen abgegeben werden.