Banken wollen bekanntlich nur das Beste ihrer Kunden, nämlich deren Geld. So hatte die Landesbank Baden-Württemberg im Februar 2007 einen Immobiliendarlehensvertrag über 170.000 € abgeschlossen. Im Vertrag war vereinbart worden, dass für den Fall der Nichtabnahme des Darlehens 3 % an Bereitstellungszinsen zu zahlen sind. Da die Darlehensnehmer das Darlehen nicht abgerufen hatten, zog die Bank von deren Konto bis zum Jahr 2017 fast 50.000 €. Dieses Geld muss die Bank nun zurückzahlen, denn die Kläger hatten im Jahr 2016 bemerkt, dass die Bank sie fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte. Da hierdurch die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden war, erklärten sie den Widerruf.
Bank verweigert nicht nur die Rückzahlung, sondern klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs um einbehaltenen Bereitstellungszinsen zu behalten
Wer nun meint, die Bank hätte dies zum Anlass genommen, das Geld zurückzuzahlen, der irrt. Stattdessen hat die Bank zunächst beim LG Frankfurt am Main eine sog. negative Feststellungsklage erhoben. Sie wollte dabei feststellen lassen, dass der von den Klägern erklärte Widerruf unwirksam war. Diese Klage wurde mit Urteil vom 27. April 2017 (2-05 O 231/16) zurückgewiesen.
Obwohl Wirksamkeit des Widerrufs gerichtlich festgestellt wurde, verweigert Bank weiterhin die Rückzahlung der einbehaltenen Bereitstellungszinsen
Die Kläger ihrerseits klagten nun gegen die Bank auf Rückzahlung vor dem Landgericht Stuttgart, das nun mit Urteil vom 12.04.2018 (12 O 335/17) die Bank zur Rückzahlung der zu Unrecht zum Abzug gebracht und Zinsen verurteilt hat. Aufgrund der vorangegangenen Entscheidung des LG Frankfurt musste hier das Gericht nur noch klären, ob aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs die einbehaltenen Bereitstellungszinsen (vollständig) zurückzahlen musste. Dies haben die Richter im Ergebnis bejaht, denn obwohl bei einer Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufs der Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 2 BGB grundsätzlich Wertersatz zu leisten hat, kommt ein solcher hier nicht in Betracht, weil die Bank ja – im Gegensatz zu den sonst üblichen Fällen des Widerrufs eines Darlehens – den Klägern kein Geld überlassen hatte. Diese hatten ja das Darlehen gerade nicht abgerufen und waren so in die im Kleingedruckten vorhandene „Zinsfalle“ getappt.