Trennen sich Eltern, dann beginnt meist eine schwere Zeit für die Kinder. Dies nicht nur deshalb, weil nunmehr das Geld, das als Familie noch gereicht hat, knapp wird, sondern weil auch ein Gerangel um die Gunst der Kinder, den Umgang, die Betreuung aber auch die Zahlungsverpflichtungen nicht ausbleiben. Da heute der Grundsatz, dass die Frau das Kind betreut, und der Mann zahlt, oft nicht mehr uneingeschränkt gilt, weil sich auch der Vater in die Betreuung des Kindes einbringen möchte oder einbringen muss, um der Frau die Möglichkeit zu geben, selbst einer Berufstätigkeit nachzugehen, erlangt das Thema Unterhaltsvorschuss für getrenntlebende Eltern immer mehr an Bedeutung. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bringt hier neue Klarheit. Dieser Artikel beleuchtet die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die Praxis.
Der Fall: Unterhaltsvorschuss bei Teilbetreuung
Im Zentrum steht das Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 2023 (Az. 5 C 9.22), das sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung des Kindes beteiligen.
Die Klägerin, Mutter von siebenjährigen Zwillingen, beantragte Unterhaltsvorschussleistungen. Der Vater beteiligte sich regelmäßig an der Betreuung der Kinder, weshalb der Beklagte die Leistungen verweigerte. Das Oberverwaltungsgericht stützte sich auf das gemeinsame Sorgerecht und die aktive Betreuung durch den Vater.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur dann gegeben, wenn das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt und betreut wird. Die Vorschrift zielt auf die Unterstützung alleinerziehender Elternteile ab.
Entscheidung des BVerwG
Das BVerwG hob den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend ist hier die Feststellung des Betreuungsanteils: Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn der Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils unter 40 % liegt. Dieser Prozentsatz stellt eine wesentliche Entlastung des betreuenden Elternteils dar, welche die Situation des Alleinerziehens faktisch ändert.
Das Urteil konkretisiert die Auslegung des UVG bei getrenntlebenden Eltern, die sich beide an der Betreuung beteiligen. Es betont die Bedeutung der tatsächlichen Betreuungszeiten, unabhängig von der Qualität der Betreuungsleistungen.
Fazit
Das Urteil des BVerwG liefert eine wichtige Richtschnur für die Praxis. Es verdeutlicht, dass der Unterhaltsvorschuss bei einem Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils von unter 40 % gewährt wird. Dies stärkt die Position alleinerziehender Elternteile, die den Hauptteil der Betreuung übernehmen, und bietet gleichzeitig eine klare Leitlinie für die Verwaltungspraxis. Andererseits wird sich in dem ein oder andern Fall damit aber wieder ein neuer Streitpunkt bilden, wenn es darum geht, die 40 %-Grenze zu überschreiten oder zu unterschreiten, weil damit Zahlungsansprüche vermieden oder ausgelöst werden können.