Bei Fernabsatzverträgen trägt die Kosten der Rücksendung grundsätzlich der Käufer. Der Verkäufer hat aber die Möglichkeit in bestimmten Fällen die Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen. Dafür ist allerdings erforderlich, dass er mit dem Käufer eine entsprechende Vereinbarung trifft. Der im Rahmen der Widerrufsbelehrung gegebene Hinweis „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die …weiterlesen
Archiv für April 2010
Rückschlag für Lehmann-Geschädigte: OLG Hamburg entscheidet zugunsten der Sparkasse
Das LG Hamburg hatte mit Urteilen vom 23. Juni 2009 und 1. Juli 2009 die Hamburger Sparkasse im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten zum Schadenersatz verurteilt, da nach Auffassung des Gerichts die Bank ihre Beratungspflicht verletzt habe und diese Pflichtverletzung ursprünglich über die Anlageentscheidung gewesen sei. Die Urteile der Hamburger Richter standen damit lange …weiterlesen
BFH: Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Verlust ererbten Betriebsvermögens durch Insolvenz
Erben kann für den Erben manchmal teuer werden, zumindest dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass zählt. Erleidet der Erbe nämlich damit wirtschaftlich Schiffbruch, dann interessiert dies den Fiskus nicht. Er verlangt vielmehr die Erbschaftsteuer aus dem Wert des Unternehmens, den dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte.weiterlesen
EuGH: Verkäufer müssen bei Fernabsatzverträgen auch die Versandkosten (Hinsendekosten) erstatten
Wird bei einem Fernabsatzgeschäft der Vertragsschluss widerrufen, dann trägt die Rücksendekosten grundsätzlich der Verkäufer. Der Gesetzgeber hat dem Verkäufer lediglich die Möglichkeit eingeräumt in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Waren unter 40 EUR, diese Kosten durch Vereinbarung auf den Käufer abzuwälzen. Eine Regelung, wer die Hinsendekosten (= Versandkosten) zu tragen hat, gibt es dagegen im Gesetz …weiterlesen