Der Bundesfinanzhof hat durch seine Rechtsprechung den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ grundlegend geändert. Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nunmehr uneingeschränkt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Das bedeutet, sie können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (aus Vereinfachungsgründen bei Verwendung eines privaten PKW 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) auch für …weiterlesen
Archiv für August 2012
BGH: 1,5 Geschäftsgebühr auch bei durchschnittlichen Sachen erstattungsfähig
Ein Nebenkriegsschauplatz bei Rechtsstreitigkeiten ist oft die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger die Kosten erstattet werden müssen, die bei ihm für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Rechtsvertreters angefallen sind. Wurde vom Klägervertreter eine 1,5 Geschäftsgebühr geltend gemacht, dann wird von Beklagtenseite oft eingewandt, dass allenfalls eine 1,3 Geschäftsgebühr zu erstatten sei, weil es …weiterlesen
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