Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Dies ist in § 623 BGB so geregelt. Auch, wenn elektronische Kommunikation in Unternehmen zwischenzeitlich zum Bürostandard zählt, genügt weder eine Kündigung per E-Mail noch die Übersendung eines eingescannten Kündigungsschreiben per E-Mail dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Die Parteien können vertraglich auch hierzu nichts Abweichendes vereinbaren. Dies hat nun das …weiterlesen
Archiv für September 2012
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