Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de entschieden, dass der Vorname des Schuldners als notwendiges Unterscheidungsmerkmal bei dem zu veröffentlichenden Beschluss des Insolvenzgerichts anzugeben ist. Die fehlende Angabe könne zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führen (BGH 10.10.2013 – IX ZB 229/11).weiterlesen
Archiv für Februar 2014
Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar?
Bei der Frage nach der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers scheiden sich bekanntlich die Geister. Während früher die Absetzbarkeit recht großzügig gehandhabt wurde, wurde sie später seitens der Finanzämter immer stärker beschnitten. Eine Anerkennung der Aufwendungen erfolgt regelmäßig nur dann, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Der IX. Senat des BFH …weiterlesen
Datenstreaming ist keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG
Der Download einer urheberrechtlich geschützten Datei verstößt gegen Urheberrecht und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Anders dagegen ist das sog. Datenstreaming zu beurteilen, bei dem eine Videodatei lediglich im Web-Browser des Nutzers abgespielt wird.weiterlesen
Ehegatten und Lebenspartner: Steuerklassenwahl – monatlich mehr netto
Bei Ehepaaren und Lebenspartnern kann durch die Wahl der richtigen Steuerklasse das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen optimiert werden. Dabei gelten die nachfolgenden Überlegungen: 1. Erzielt einer der Partner mehr als 60 % des gemeinsamen Arbeitslohns, wird mit der Steuerklassenkombination III für den höher verdienenden Partner und V für seinen Partner der geringste Lohnsteuerabzug erreicht. …weiterlesen
Keine Sozialplanansprüche bei Masseunzulänglichkeit
Grundsätzlich darf für die Erfüllung von Sozialplanansprüchen, also Ansprüchen von Arbeitnehmern für den Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen infolge einer Betriebsänderung, im Insolvenzverfahren nicht mehr als 1/3 der Insolvenzmasse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünden, § 123 Abs. 2 InsO. Wird diese Grenze überschritten, …weiterlesen