In der freien Marktwirtschaft regelt Angebot und Nachfrage den Preis. Dies gilt nicht nur für den Warenverkehr, sondern auch für den Arbeitsmarkt. Den Gesetzen der freien Marktwirtschaft folgend hat eine Berliner Rechtsanwalt zwei Hartz-IV-Empfänger für Bürohilfstätigkeiten zu einem Monatslohn von 100 € beschäftigt. Unter Berücksichtigung der abverlangten Tätigkeiten entsprach dies einem Stundenlohn von unter 2 …weiterlesen
Archiv für November 2014
Umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht von Rechtsanwälten besteht auch bei sog. Online-Scheidung
Moderne Kommunikation macht auch vor der Rechtsberatung nicht halt. Telefonberatung und E-Mail-Beratung machen Anwälte unabhängig von Raum und Zeit. Dabei sollte allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass Qualität ihren Preis hat, also Anwälte, die mit kostenloser oder kostengünstiger Onlineberatung werben, oft nicht zu den Besten ihres Berufsstandes zählen, sondern meist auch nur eine eingeschränkte Leistung …weiterlesen
Schlechte Geschäfte für Verkäufer bei eBay: BGH bestätigt die Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Kfz zum Preis von 1 Euro
Wer bei eBay eine Ware zum Kauf anbietet, der darf die Ware während einer laufenden Auktion nicht anderweitig verkaufen. Ansonsten läuft er Gefahr sich schadenersatzpflichtig zu machen. Diese Erfahrung musste nun der Verkäufer eines gebrauchten Kfz machen, der dieses zunächst bei eBay mit einem Startpreis von einem Euro zum Kauf angeboten und dann, nachdem bereits …weiterlesen
EuGH: Einbetten von Internet-Videos durch sog. Framing auf eigener Website stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
Gute Nachrichten für die Betreiber von Internetshops, denn der EuGH hat mit Beschluss vom 21.10.2014 (C-348/13), auf Vorlage des BGH, entschieden, dass das Einbetten von YouTube-Videos mittels eines Links unter Verwendung der sog. Framing-Technik auf einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung darstellt.weiterlesen
Zur Höhe des Insolvenzgelds – Auslegung des Begriffs „monatliche Beitragsbemessungsgrenze“ in § 167 Abs. 1 SGB III
Bei der Berechnung des Insolvenzgelds ist das in jedem Monat des Insolvenzgeldzeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und sodann um die üblichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zu kürzen. Eine Gegenüberstellung der im Insolvenzgeldzeitraum insgesamt offen gebliebenen Entgeltansprüche mit dem Wert der dreifachen Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt (BSG Urteil vom 11.03.2014 – B 11 AL 21/12 …weiterlesen