Gerichte haben die Möglichkeit das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin anzuordnen. Dies dient zum einen der Sachverhaltsaufklärung, wird aber von Gericht auch oft eingesetzt, um die persönlich anwesenden Parteien dazu zu bringen einen Vergleich abzuschließen (und damit letztendlich dem Gericht die Arbeit zu ersparen, ein Urteil schreiben zu müssen). Wird vom Gericht das persönliche …weiterlesen
Archiv für Mai 2015
Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Zahlung der Nutzungsentschädigung
Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 97 Abs.2 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldner keine Nutzungsentschädigung für sein von ihm genutztes Wohnhaus zahlt. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO scheidet aus (AG Göttingen, Beschluss vom 22.1.2015 – 74 IK 67/10).weiterlesen