Der Erbe muss die Erbschaft nicht aktiv annehmen. Er muss vielmehr das Erbe ausschlagen, wenn er nicht automatisch Erbe werden möchte. Wird die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt, weil beispielsweise der Erbe erst danach Kenntnis davon erlangt, dass der Nachlass überschuldet ist, dann kann unter bestimmten Voraussetzungen die (automatische) Annahme durch Anfechtung beseitigt …weiterlesen
Archiv für August 2015
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