Wer in Wettbewerbssachen eine Abmahnung erhält, verteidigt sich oft im gerichtlichen Verfahren (auch) damit, dass die Abmahnung bereits unzulässig, da rechtsmissbräuchlich, gewesen sei, weil die Abmahntätigkeit des Abmahnenden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit stünde. Für gewöhnlich trifft eine solche Argumentation bei Gericht aber auf taube Ohren, weil zum einen viele Richter davor zurückscheuen …weiterlesen
Archiv für Dezember 2015
Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen geeigneten Bewerber mit Schwerbehinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, so wird eine Diskriminierung vermutet
Wer als Arbeitgeber meint, er sei völlig frei in seiner Entscheidung darüber, wen er zu einem Vorstellungsgespräch einlädt und wenn nicht, der irrt. Dies deshalb, weil in der Nichteinladung nach dem AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) eine Diskriminierung des Bewerbers gesehen werden kann, die dazu führt, dass dieser Entschädigungsansprüche geltend machen kann.weiterlesen
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