In den meisten Bundesländern wird Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen zu lassen, um Gelegenheiten zur Weiterbildung wahrzunehmen. Dies wird als Bildungsurlaub bezeichnet. Das LAG Baden-Württemberg hat nun in seinem Urteil vom 09.08.2017 (2 Sa 4/17) klargestellt, dass der Begriff der „politischen Weiterbildung“ weit auszulegen sei.weiterlesen
Archiv für August 2017
Kein Honoraranspruch des Notars für unnötigen Erbscheinantrag
Dass im Erbfall stets ein Erbschein erforderlich wäre, ist nicht zwingend. Beurkundet ein Notar einen Erbscheinantrag, obwohl ein Erbschein aufgrund des konkreten Nachlasses gar nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, dann handelt es sich um eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GNotKG, so dass der Notar dafür kein Honorar beanspruchen kann (LG Münster, Beschluss …weiterlesen
Hausratversicherung muss bei Einbruch mit gestohlenen Wohnungsschlüssel bei Fahrlässigkeit nicht bezahlen
Wer allzu sorglos mit seinem Wohnungsschlüssel umgeht, so dass dieser entwendet werden und anschließend zum Einbruch in die Wohnung genutzt werden kann, der hat das Nachsehen. Die Hausratversicherung muss nämlich bei Fahrlässigkeit des VN nicht bezahlen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16).weiterlesen
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Sparkassenimmobiliendarlehensverträgen
Wer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags nicht oder nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, kann oft durch einen Widerruf bares Geld sparen. Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensvertrag durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet worden ist und erst danach die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Widerruf des bereits beendeten Vertrags benutz wird (OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2017 – …weiterlesen
Gemeinnützigkeit von geschlechterbezogenen Vereinen in Gefahr
Mit Urteil vom 17.05.2017 (V 52/15) hat der BFH entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Die Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 AO zu fördern.weiterlesen