Banken wollen bekanntlich nur Ihr Bestes, nämlich Ihr Geld. Deswegen haben viele Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) komplexe Regelungen formuliert, die immer wieder für Tätigkeiten der Bank überraschende Gebühren vorsehen. So hatte sich der BGH in seinem Urteil vom 12.09.2017 (IX ZR 590/15) mit verschiedenen Klauseln in den AGB der Sparkasse Freiburg auseinandergesetzt, wonach beispielsweise …weiterlesen
Archiv für September 2017
Pflichtteilsrecht absurd – Zum Pflichtteilsanspruch des sog. Leihvaters bei der Vaterschaftsanerkennung gegenüber schwangeren Asylbewerberinnen
Not macht bekanntlich erfinderisch. So mancher deutsche Mann, der Hartz IV bezieht, bessert deshalb sein Einkommen dadurch auf gegen Bezahlung die Vaterschaft bei schwangeren Asylbewerberinnen, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach Deutschland gekommen sind, anzuerkennen. Dies deshalb, weil das Kind dann nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz kraft Abstammung automatisch auch deutscher Staatsbürger wird. Es hat so ein …weiterlesen
Verlängerung der Elternzeit – Wir sagen Ihnen worauf Sie achten müssen
Arbeitnehmer (weiblich oder männlich) können grundsätzlich Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes verlangen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich. Dies ist den meisten Arbeitnehmern zwischenzeitlich hinlänglich bekannt. Der Arbeitnehmer muss sich dabei allerdings bereits von Anfang an für die ersten beiden Jahre nach der Geburt festlegen. Dies ist in § 16 Abs. …weiterlesen
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf LED-Bildschirm zur Arbeitnehmerinformation
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Arbeits- und Kommunikationsmittel „in erforderlichem Umfang“ zur Verfügung zu stellen oder aber Kostenersatz zu leisten. Ob dazu auch der Einsatz eines LED-Bildschirms gehört, den der Betriebsrat zur Information der Arbeitnehmer anstelle des bisher vorhandenen „schwarzen Bretts“ einsetzen wollte, hatte nun das LAG Hessen (Beschluss vom 06.03.2017 – …weiterlesen
Testamentsvollstreckungsvermerk im Erbschein bei bloß beaufsichtigender Testamentsvollstreckung unzulässig
Führt eine angeordnete Testamentsvollstreckung nicht zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Erben, dann ist diese nicht auf dem Erbschein durch sog. Testamentsvollstreckungsvermerk („Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“) zu vermerken (OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2017 – 2 Wx 72/17).weiterlesen