Lässt ein Miteigentümer im Rahmen einer WEG, ohne dass ein entsprechender Beschluss gefasst worden wäre, eigenmächtig die Fenster seiner Wohnung tauschen, weil er irrtümlich der Meinung ist, dies würde in seinen Aufgabenbereich fallen, so steht ihm unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch gegen die WEG zu (BGH, Urteil vom 14.06.2019, V ZR 254/17).weiterlesen
Archiv für Juni 2019
Dieselskandal: Kfz-Händler müssen sich etwaige Arglist des Herstellers Volkswagen nicht zurechnen lassen
Gute Nachricht für alle vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeughändler, denn diese müssen sich die Arglist von Volkswagen nicht zurechnen lassen, so dass Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nach 2 Jahren verjähren und zwar unabhängig davon, wann der Käufer von dem Mangel, also der Schimmelsoftware, Kenntnis erlangt hat (OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.2019 – 1 U 1552/18).weiterlesen
Abmahnradar: Deutsche Umwelthilfe mahnt neuerlich Makler wegen Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) ab
Während es in letzter Zeit etwas ruhiger um die Deutsche Umwelthilfe, die ja durch ihre Klagen gegen Kommunen wegen der Verhängung von Dieselfahrverboten große mediale Aufmerksamkeit erlangt hat, geworden war, scheint sie sich nun wieder einem altbewährten, lukrativen Geschäftsmodell zuzuwenden, nämlich der Abmahnung von fehlerhaften Immobilienanzeigen. Diesmal hat es in einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung …weiterlesen
Abmahnradar: FAREDS mahnt für T & D Versand GbR angeblich veraltete Widerrufsbelehrung ab
Jetzt geht es Schlag auf Schlag. Nachdem wir erst am 29.05.2019 davon berichtet haben, dass die Hamburger Anwaltskanzlei FAREDS eine veraltete Widerrufsbelehrung abgemahnt hat, liegt uns bereits die nächste Abmahnung von FAREDS auf dem Schreibtisch. Auch diesmal ist Gegenstand der Abmahnung eine Widerrufsbelehrung. Auftraggeber ist nun aber die T & D Versand GbR, vertreten durch die …weiterlesen
Muss in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden?
Während vormals die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidriger Rechtsverstoß abgemahnt werden konnte, hat sich durch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung und die damit verbundenen Hinweise die Situation genau umgedreht, sodass demjenigen, der die Telefonnummer nicht angegeben hat, die Abmahnung durch einen Massenabmahner und die damit verbundenen Kanzleistrukturen gedroht hat.weiterlesen