Ärgern Sie sich auch, wenn Ihnen unaufgefordert Werbe-E-Mails zugesandt werden? Dann sollten Sie weiterlesen, denn unter Umständen lässt sich damit bares Geld verdienen. Das OLG Hamm hat nämlich mit Urteil vom 25.11.2016 (9 U 66/159) einen Gewerbetreibenden wegen einer Werbe-E-Mail zur Zahlung von 3.000 € an den Empfänger verurteilt.
Betreiber einer Kfz-Werkstatt erhält 2011 Werbe-E-Mail von Firma für Werbemedien
Begonnen hat der Rechtsstreit damit, dass die Betreiber einer Kfz-Werkstatt 2011 eine unerwünschte Werbe-E-Mail einer Firma für Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber, erhalten hat. Der Firmeninhaber hat es aber damit nicht bewenden lassen, einfach die lästige E-Mail in seinem Posteingang zu löschen, sondern hat diese zum Anlass genommen, den Versender abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anwaltlich auffordern zu lassen. Dies ist möglich, weil immer dann, wenn eine Werbe-E-Mail (ebenso ein Telefax) versandt wird, ohne dass der Empfänger mit dem Absender in geschäftlichem Kontakt steht oder anderweitige sein Einverständnis damit erklärt hätte, dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, und bei Gewerbetreibenden auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, darstellt.
Der Absender der E-Mail hat sich einsichtig gezeigt und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin hatte er eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro für den Wiederholungsfall versprochen.
2014 erfolgte dann der neuerliche Versand einer Werbe-E-Mail an die Kfz-Werkstatt
2014 war dann die Falle Zuge schnappt. Die Firma für Werbemedien hatte wiederum eine Mailingaktion veranstaltet und dabei auch die Kfz-Werkstatt mit auf die Verteilerliste genommen. Daraufhin forderte die Klägerin nicht nur die Abgabe einer neuerlichen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe, sondern auch die Zahlung der vereinbarten 3.000 €. Da das werbende Unternehmen nicht zahlte, sondern lediglich bestritten hat, die E-Mail versandt zu haben, landete der Rechtsstreit vor Gericht.
Nach dem dort eingeholten Sachverständigengutachten stand für die Richter zweifelsfrei fest, dass die Werbe-E-Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden war. Der Sachverständige hat den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er konnte damit ausschließen, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden war oder von einem Dritten gestammt hätte. Auch gegen die Höhe der Vertragsstrafe hatten die Richter keine Bedenken, denn die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Die Richter konnten deshalb kein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung feststellen.
Neben der Vertragsstrafe muss nunmehr der Versender auch die Gerichtskosten für 2 Instanzen und die Kosten für das Gutachten bezahlen. Letztere fallen sicherlich höher aus, als die 3.000 € um die gestritten wurde. Da durch das Gutachten auch bewiesen ist, dass die beklagte Partei wahrheitswidrig vorgetragen hat, könnte ihr Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht als versuchter Prozessbetrug auch ein strafrechtliches Nachspiel haben. Dies jedenfalls dann, wenn hier die Klagepartei sich noch die Mühe macht eine Strafanzeige zu erstatten. Gerichte sind leider oft überraschend lasch, wenn sich herausstellt, dass eine Partei bewusst gelogen hat. In den seltensten Fällen wird dann seitens des Gerichts das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Ausblick
in derartigen Fällen hat der Absender der E-Mail dem Empfänger bereits bei einer Abmahnung die dort entstandenen Anwaltsgebühren nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Weigert sich der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, dann können die Ansprüche meist problemlos gerichtlich durchgesetzt werden. Während für den Unterlassungsanspruch neben einer Unterlassungsklage auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im sog. vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Betracht kommt, jedenfalls dann, wenn seit der gerügten Rechtsverletzung nicht mehr als ein Monat vergangen ist, können Anwaltsgebühren nur im gerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Auch, wenn das Gericht im Rahmen eine einstweilige Verfügung oder einer Unterlassungsklage den Versender der E-Mail dazu verpflichtet, dies künftig zu unterlassen und dabei Ordnungsgeld bis zu 250.000 € androht, ist eine Unterlassungserklärung für den Anspruchsteller stets vorzugswürdig. Dies deshalb, weil bei der Unterlassungserklärung eine verwirkte Vertragsstrafe dem Anspruchsteller zusteht, werden bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung oder bei Unterlassungsurteilen nur bei Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantragt werden kann. Das Ordnungsgeld geht dann aber nicht an den Antragsteller, sondern an die Staatskasse.