Ein Ehepaar beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung einer Vorsorgeregelung, also je zwei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sie schlossen dabei mit dem Anwalt eine Gebührenvereinbarung, wonach dieser für die Erstellung eine 2,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 180.000 € sowie eine 0,3 Erhöhungsgebühr liquidieren durfte und zahlten einen Gebührenvorschuss von 2.380 €. Mit den Leistungen des Anwalts waren sie dann aber so unzufrieden, dass sie die Vergütungsvereinbarung „aus allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten“ angefochten und die Rückzahlung des Gebührenvorschusses, mit Ausnahme eines zu gebilligten Honorars in Höhe von 595 €, verlangten. Der Anwalt dagegen dachte gar nicht daran, sondern forderte weiteres Honorar in Höhe von 2.379,64 €, so dass der Rechtsstreit schließlich vor Gericht landete.
Nachdem bereits das Amtsgericht den Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Vorschusses verneint und stattdessen diese auf Widerklage des Anwalts zur Zahlung weiteren Honorars verurteilt hat, hat auch das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 20.11.2015 (1 S 22/15) die Berufung des Ehepaars zurückgewiesen.
Getroffene Honorarvereinbarung auch bei bloßer formularmäßiger Verwendung von Formularen nicht zu beanstanden
Nach Auffassung der Richter war der Vortrag der Vortrag der Kläger, dass unter Verbraucherschutzgesichtspunkten sie davor geschützt sein müssen, dass der Beklagte zur Übermittlung von Entwürfen der Vorsorgeregelung erst bereit war, nachdem die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet worden war, nicht nachvollziehbar. Der Rechtsanwalt war nämlich frei darin, seine anwaltliche Tätigkeit von einer solchen Regelung abhängig zu machen. Die Kläger waren frei darin, diese abzulehnen und sich gegebenenfalls anderweitig beraten zu lassen. Eine Übervorteilung ist nicht ersichtlich.
Aufgrund der amtlichen Auskunft der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe ist hinreichend belegt, dass gegen die Höhe einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr sowie einer 0,3-fachen Erhöhungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 184.000,00 € keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Rechtsanwalt dem ihn erteilten Auftrag auch soweit erfüllt, dass ihm eine vereinbarte Vergütung zusteht. Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant stellt typischerweise einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter dar, das heißt, der Beklagte schuldete keinen Erfolg im Sinne einer Leistung, die von den Klägern als vertragsmäßig abzunehmen gewesen wäre, sondern eine Dienstleistung „höherer Art“ (§ 627 BGB), das heißt, vorliegend die Ausarbeitung einer möglichen und vertretbaren Vorsorgeregelung für die Kläger als ihre Auftraggeber. Dieser Verpflichtung sind sie nachgekommen. Den Klägern wurden unstreitig Entwürfe für eine gemeinschaftliche Vorsorgevollmacht, für Geschäftsbesorgungsverträge sowie eine Patientenverfügung zur Verfügung gestellt. Ob diese Entwürfe, wie die Kläger vortragen, der Verkauf eines „Erfolgsmodells“ waren, es sich also um Muster handelte, die häufiger verwendet worden sind, ist selbst dann nicht entscheidend, wenn man die Erstellung eines auf die Kläger zugeschnittenen Vorsorgemodells als Auftragsinhalt annimmt. Der Beklagte musste „das Rad nicht neu erfinden“, er durfte auf bewährte Vorarbeiten aufsetzen und diese mindestens zur Grundlage des Konzepts für die Kläger machen. Entscheidend ist, dass die Entwürfe inhaltlich (auch haftungsrechtlich) gegenüber den Klägern zu verantworten waren und dass der Anwalt jedenfalls keine fehlerhaften Dienste erbracht, sondern, soweit ersichtlich, einen rechtlich zumindest vertretbaren Weg für eine Vorsorgeregelung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist offenkundig, dass der Beklagte an den Entwürfen auch gearbeitet hat, um die vorgelegten Muster zu einem für die Kläger akzeptablen Konzept fortzuentwickeln. Dass dies einschließlich der weiteren stattgefundenen Besprechung nicht zum Erfolg geführt hat, weil die Kläger mit dem Ergebnis weiter nicht zufrieden waren, lässt den Gebührenanspruch unberührt.
Was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts beachten sollten
Wurde nichts Anderes vereinbart, dann gelten die gesetzlichen Gebühren. Deren Höhe bestimmt sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert. Darauf muss der Anwalt sie hinweisen. Sie haben auch einen Anspruch darauf, nicht nur abstrakt auf gesetzliche Regelungen verwiesen zu werden, sondern dass ihnen der Anwalt fordert bei Auftragserteilung Auskunft darüber gibt, welche Kosten auf Sie zukommen. Außergerichtlich können die gesetzlichen Gebühren durch eine Honorarvereinbarung auch unterschritten werden. In gerichtlichen Verfahren ist eine solche Unterschreitung nicht möglich. Dort stellen die gesetzlichen Gebühren immer die Mindestgebühren dar. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Deutschland nur in eng geregelten Ausnahmefällen möglich. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung sollten Sie nicht unterschreiben, wenn ihnen nicht klar ist, welche Gebühren dabei auf Sie zukommen. Wird also, sowie in dem Fall, nicht ein Pauschalbetrag für eine Tätigkeit vereinbart oder ein Stundenhonorar, sondern nur, dass auf Grundlage eines vereinbarten Gegenstandswertes vereinbarte Gebührengesetze auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet werden sollen, dann lassen Sie sich zuvor ausrechnen, was die Angelegenheit kosten wird. Qualität hat ihren Preis. Dieser Grundsatz gilt sicherlich auch bei Rechtsanwälten. Gleichwohl sollten nach unser Verständnis Preis und Leistung immer in einem angemessenen Verhältnis stehen und vor allen Dingen jederzeit für den Mandanten transparent sein. Kosten für die Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung für Ehepaar sollten übrigens auch bei qualifizierten Rechtsanwälten im Normalfall bei unter 1.000 € liegen.