Wird ein Auszubildender übernommen und soll ihm dann im Arbeitsverhältnis, sei es betriebsbedingt oder weil er doch nicht die Leistung bringt, die man sich als Arbeitgeber erhofft hat gekündigt werden, dann kommt es auf die richtige Berechnung der Kündigungsfrist an.
Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nämlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren die Kündigungsfrist nicht nur auf einen Monat, sondern das Arbeitsverhältnis kann auch nur noch zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Ausbildungszeit wird bei der Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mitgezählt
Eine „Fristenfalle“ für den Arbeitgeber kann dann entstehen, wenn dem Arbeitsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis vorangegangen ist. In diesem Fall zählt nämlich das Ausbildungsverhältnis nach der Rechtsprechung des BAG zur Beschäftigungsdauer, so dass die 4-wöchige Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB nicht eingreift, sondern nur mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden kann.
Wer nun meint, dies sei doch alles nicht so schlimm und könnte dadurch „geheilt“ werden, weil in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt ist, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 20. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden, der irrt und hat die Rechnung ohne die Vorgaben des EuGH gemacht.
Entgegen dem Wortlaut von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB wird auch die Beschäftigungsdauer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegt, mitgezählt
Der Europäische Gerichtshof hat nämlich mit Urteil vom 19.01.2010 (C-555/07) entschieden, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Arbeitnehmer wegen ihres Alters diskriminiert und gegen EU-Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof ordnete daher an, dass deutsche Gerichte die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten nicht mehr anwenden dürfen. Beschäftigungszeiten die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen müssen daher bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden.
Rechtzeitige Kündigung spart bares Geld
Gerade dann, wenn die Kündigung so knapp ausgesprochen wird, dass zwar die 4-Wochen-Frist des § 622 Abs. 1 BGB gewahrt wäre, nicht jedoch die Monatsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB, drohen bei Ausspruch einer Kündigung Rechtsnachteile, wenn das Vorstehende nicht beachtet wird. Die Kündigung greift dann nämlich (vorbehaltlich einer sozialen Rechtfertigung) erst zum Ablauf des nächsten Monats. Hier kann also durch rechtzeitigen Ausspruch der Kündigung bares Geld gespart werden.