Viele Arbeitsverträge enthalten sog. Ausschlussfristen, also Regelungen, in denen die Parteien vereinbaren, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wird die Frist versäumt ist der Ausschluss entfallen.
Da Standardarbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers gelten und deshalb einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen, hat eine zum 01.10.2016 in Kraft getretene Änderung des AGB-Rechts auch Auswirkungen auf ab diesem Zeitpunkt neu abzuschließende Arbeitsverträge.
Bei ab dem 01.10.2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen sind Schriftformklausel bei Ausschlussfristen unwirksam
Mit Wirkung zum 01.10.2016 ist § 309 Nr. 13 BGB angepasst worden. Während nach der alten Fassung nur Klauseln unwirksam waren, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform (vgl. § 126 BGB) vorsahen, darf nach der Neufassung keine strengere Form als die Textform iSv. § 126b BGB vereinbart werden. Der Textform genügt u.a. eine E-Mail oder ein (Computer-)Fax.
Enthält also ein nach dem 01.10.2016 abgeschlossen Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel, dann ist diese unwirksam mit der Folge, dass jede Anzeige, auch eine mündliche Anzeige, zur Fristwahrung ausreichend ist. Eine gänzliche Unwirksamkeit der Klausel liegt dagegen regelmäßig nicht vor, wenn sie aus sich heraus verständlich ist.
Ist weiter geregelt, dass der Anspruch dann verfällt, wenn er nicht binnen 3 weiteren Monaten beim Arbeitsgericht geltend gemacht wird, bleibt die Klausel wirksam, denn diese Regelung entspricht den arbeitsrechtlichen Besonderheiten im Sinne von § 310 Abs. 4 S. 2 BGB.
Tarifvertraglich geregelte Ausschlussfristen werden ebenfalls von der Neuregelung wegen § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht berührt.
Neuregelung gilt nicht für Altverträge, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird modifiziert
Für Altverträge gelten die Neuregelungen dagegen grundsätzlich nicht. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn ein Altvertrag abgeändert wird. Da das BAG (NZA 2010,170) in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, dass auch eine geringfügige Änderung aus einem Altvertrag einen Neuvertrag macht, ist es empfehlenswert bei etwaigen Vertragsänderungen gleich auch eine Änderung der Schriftformklausel in eine Textformklausel vorzunehmen.
Fazit:
Arbeitgeber sollten daher ihre Standardarbeitsverträge entsprechend anpassen.