Ab 17.08.2015 tritt die neue Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Danach kommt es für das innereuropäische Erbrecht nicht mehr maßgeblich auf die Nationalität des Erblassers (so. Staatsangehörigkeitsprinzip), sondern auf den Aufenthaltsort an. Ist nämlich im Testament nichts anderes bestimmt, ist bei der Abwicklung innereuropäischer Erbfälle mit Vermögen in mehreren EU-Staaten grundsätzlich dasjenige nationale Erbrecht anzuwenden ist, in dessen Staat der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Lebt und stirbt also beispielsweise ein Deutscher in Spanien, unterliegt die Erbschaft dementsprechend grds. spanischem Recht, wenn im Testament nicht ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt worden ist.
Ausländische Erbregelungen könnten stark von deutschem Recht abweichen, so dass Erblasser, die unliebsame Überraschungen für ihre Erben vermeiden wollen, bereits im Vorfeld klären sollten, welche Auswirkungen ausländisches Erbrecht auf ihre letztwillige Verfügung hat.
Wer bereits über ein (gutes) Testament nach deutschen Erbrecht verfügt, der sollte auf jeden Fall das Testament dahingehend ergänzen, dass eine Regelung mit aufgenommen wird, wonach deutsches Erbrecht ausschließlich gelten soll (sog. Staatsangehörigkeitsprinzip).
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) sowie Fördermitglied der DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.