Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte und erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer bereits Arbeitslosengeld II bezieht, ausbezahlte Abfindung ist nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R) beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat – so die Urteilsbegründung – darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Abfindungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“, da es dem Arbeitgeber bei Abfindungszahlungen gleichgültig ist, wie der Empfänger die Zahlung verwendet.
Fazit: Der Fall zeigt dass es oftmals sinnvoller sein kann im Rahmen arbeitsrechtlicher Vergleichsverhandlungen eine geringere Zahlung des Arbeitgebers zu akzeptieren, wenn diese zeitnah gezahlt wird, als langjährig zu prozessieren, um dann vielleicht auf dem Papier zwar einen höheren Betrag zu haben, tatsächlich aber gar nichts zu bekommen.