Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen zur
- Einkommensteuer,
- Körperschaftsteuer,
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG
nach § 149 Abs. 2 AO bis spätestens zum 31.05.2014 bei den Finanzämtern abzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014 folgt.
Werden die vorbezeichneten Steuerklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe angefertigt, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2014 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2014 der 31.05.2015.
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2015 bzw. bis zum 31.07.2015 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(Quelle: Auszug aus den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder)