Verletzt der Insolvenzschuldner zumindest grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO vor. Auf einen durch den Verstoß verursachten Schaden der Masse kommt es indes nicht an (LG Würzburg, Beschluss vom 27.03.2015 – 3 T 528/15).
Im Jahr 2009 eröffnete das Amtsgericht Würzburg auf den eigenen Antrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Bereits im Jahr 2007 hatte die Schuldnerin einen Pkw Ford Mondeo zum Preis von EUR 7.200,00 erworben. Dennoch erklärte die Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis aus dem November 2009 auf die Frage nach dem Vorhandensein eines privat genutzten Pkws, dass sie einen solchen nicht innehabe.
In einem zivilgerichtlichen Verfahren versicherte die Schuldnerin im Jahr 2010 eidesstattlich, dass sie den Pkw für ihre Erwerbstätigkeit und die Familie nutze. Die Insolvenzverwalterin teilte dem Insolvenzgericht in der Folge mit, dass die Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis bzgl. des o. g. Pkw falsche Angaben gemacht habe. Im Schlussbericht wurde ergänzend ausgeführt, dass wegen des Pkw Ford Mondeo letztlich eine vergleichsweise Regelung erzielt worden sei. Die Schuldnerin habe das Fahrzeug im Jahr 2011 für EUR 1.500,00 aus der Insolvenzmasse abgelöst, nachdem gutachterlich ein Restwert von EUR 1.470,59 ermittelt worden sei.
Unter Bezugnahme auf die Berichte des Insolvenzverwalters stellten nun zwei Gläubiger form- und fristgerecht einen Versagungsantrag, welchen das Insolvenzgericht nachkam. Hiergegen legte der anwaltliche Vertreter der Schuldnerin sofortige Beschwerde ein, welcher das Landgericht Würzburg nicht abhalf. Denn der Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO liegt vor, wenn der Schuldner wie hier grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung verletzt. So ist ein Schuldner gemäß § 97 Abs.1 S.1 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben. Die Frage, ob die Schuldnerin über ein Fahrzeug verfügte, war für das Insolvenzverfahren von Bedeutung, weil eine Verwertung zugunsten der Masse in Betracht kam.
Auch besteht die Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand tatsächlich massebefangen oder unpfändbar ist. Der Schuldner hat wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen, mit der Abgabe eines unrichtigen Vermögensverzeichnisses ist der Verstoß gegen § 290 Abs.1 Nr.5 InsO und damit der Versagungsgrund bereits verwirklicht.
Ob durch den Verstoß tatsächlich Mindereinnahmen der Insolvenzmasse verursacht werden, ist für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht maßgeblich. Denn namentlich beschränkt sich § 305 Abs.1 Nr.3 InsO nicht lediglich auf das verwertbare Vermögen, sondern fordert eine Auskunft über sämtliches Vermögen.