In seinem Urteil vom 08.11.2022 (C-873/19) hat sich der EuGH erneut für die Aktivitäten der Deutschen Umwelthilfe e.V., mit Sitz in Radolfzell, stark gemacht und nach einer Vorlage des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass diese berechtigt ist gegen die EG-Typen Genehmigung von Fahrzeugen zu klagen, die mit einer Abschaltautomatik zur Abgasreinigung ausgestattet sind.
EuGH bestätigt Klagerecht für Deutsche Umwelthilfe gegen sog. Thermofenster
Der EuGH hat dabei zunächst, im Gegensatz zur Ansicht der Bundesrepublik Deutschland, die im Ausgangsverfahren von den Verwaltungsrichter verklagt worden war, eine Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe e.V. bejaht. Das Übereinkommen von Aarhus i.V.m. der Charta sei dahingehend auszulegen, dass es einer insoweit rechtlich anerkannten Umweltvereinigung nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, die die EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge mit einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung vorsieht, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten. Hiernach seien die Mitgliedstaaten verpflichtet einen wirksamen gerichtlichen Schutz zu gewährleisten, und verbietet es ihnen, Umweltvereinigungen jede Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung bestimmter Vorschriften des Unionsumweltrechts überprüfen zu lassen.
Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung
Eine Software für Diesel-Pkw, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, so die Richter. Die obersten europäischen Richter insoweit klargestellt, dass sie in Bezug auf ein identisches Thermofenster bereits entschieden haben, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt, eine „Abschalteinrichtung“ darstelle. eine „Notwendigkeit“ der Verwendung einer Abschalteinrichtung sei aber nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor (Beschädigung oder Unfall) abwenden kann. Die Richter wiesen dabei auch darauf hin, dass die Frage einer solchen Notwendigkeit zwar von den innerstaatlichen Gerichten zu prüfen seien. Diese hätten aber zu berücksichtigen, dass selbst bei Vorliegen einer Notwendigkeit die Abschalteinrichtung, wenn sie während des überwiegenden Teils des Jahres unter normalen Fahrbedingungen funktionieren sollte, unzulässig sei. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, würde dies dazu führen, dass die Ausnahme häufiger zur Anwendung käme als das Verbot. Dadurch würde aber der Grundsatz der Begrenzung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Damit hat der EuGH weit das Tor für eine neue Klagewelle der Deutschen Umwelthilfe geöffnet.
Was steckt hinter der Deutschen Umwelthilfe?
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. ist nicht, wie der Name vermuten ließe, eine staatliche Einrichtung, sondern eine der effektivsten Lobbyorganisationen des Landes. Neben der Einführung des Dieselrussfilters, des schwefelfreien Kraftstoffs, von Umweltzonen in Städten ist sie auch dafür verantwortlich, dass demnächst in deutschen Innenstädten, wie beispielsweise in München, ein Dieselfahrverbot gilt und damit eine Vielzahl von Eigentümern von Dieselfahrzeugen faktisch enteignet werden.
Weniger bekannt ist, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. ein äußerst aktiver Abmahnverein ist, der unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit eine wirtschaftliche Ausrichtung betreibt, die kaum Grenzen kennt. Gerade Immobilienanzeigen von Maklern, die keine oder unvollständige Angaben zum Energieausweis einer beworbenen Immobilie beinhalten, sind für die Deutsche Umwelthilfe ein äußerst lukratives Ziel Massenabmahnungen auszusprechen und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung dann, wenn im Wiederholungsfall dagegen verstoßen wird, lukrative Vertragsstrafen zu kassieren. So hat die Deutsche Umwelthilfe beispielsweise im Jahr 2020 nach eigenen Angaben Einnahmen von ca. 11,8 Millionen € erzielt. Sie gibt dabei an 2.800.850 € aus „ökologischer Marktüberwachung“ erhalten zu haben, was letztlich Abmahngebühren und Vertragsstrafen entsprechend dürfte und weitere 80.670 € aus Bußgeldern.
Das Beste kommt zum Schluss: mehr als 10 % hat sie nach eigenen Angaben von der Bundesregierung und nachgeordneten Behörden erhalten. Die Bundesregierung finanziert also die Deutsche Umwelthilfe ganz erheblich mit, um sich dann, so wie vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, sich dann mit Klagen der Deutschen Umwelthilfe auseinandersetzen zu müssen. Besonders prekär ist, dass neben dem Autobauer Toyota, einem Vorreiter in Sachen Hybridfahrzeugen, nach einem Bericht von Focus online auch amerikanische NGOs wie die Ford Foundation und die ClimateWorks Foundation zu den Geldgebern gehören. Ein Schelm wer arges dabei denkt, wenn amerikanische Institutionen sich Gedanken dazu machen und sich dies etwas kosten lassen, um sicherzustellen dass Dieselfahrzeuge in der EU den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend …