Darf eine muslimische Lehrerin an einer deutschen Schule ein Kopftuch tragen? Nein, meinte das Land Berlin und hat die Bewerbung einer kopftuchtragenden Muslima abgelehnt. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte deshalb das Land Berlin mit Urteil vom 27.11.2018 (7 Sa 963/18) zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen verurteilt, weil die abgelehnte Bewerberin nach Auffassung des Gerichts wegen ihrer Religion diskriminiert worden war.
Kopftuchtragende Muslima bewirbt sich als Lehrerin und wird abgelehnt
Die Klägerin, eine kopftuchtragende Muslima, hat sich beim Land Berlin auf eine Stelle als Lehrerin beworben. Nachdem ihre Bewerbung abgelehnt worden war, machte sie eine Diskriminierung nach dem AGG geltend und verlangte die Zahlung einer Entschädigung, weil sie aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden sei.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.
LAG Berlin-Brandenburg verurteilt Land Berlin zur Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung einer abgelehnten muslimischen Bewerberin
Auf die Berufung der abgelehnten Bewerberin hat das LAG Berlin-Brandenburg dann das Land Berlin zur Zahlung von 1,5 Monatsgehältern Entschädigung verurteilt, weil in der Ablehnung der Bewerbung der Klägerin eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG zu sehen sei, so die Richter. Das Gericht hielt es dabei für erwiesen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Religion benachteiligt wurde.
Der beklagte Arbeitgeber könne sich auch nicht auf das Neutralitätsgesetz berufen, denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 27.01.2015 (1 BvR 471/10) entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen verfassungswidrig sei. Deshalb müsse das Neutralitätsgesetz verfassungskonform ausgelegt werden, wie bereits zuvor das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 09.02.2017 (14 Sa 1038/16) entschieden hat. Deshalb sei für ein allgemeines Verbot religiöser Symbole, wie im entschiedenen Rechtsstreit das Kopftuch, eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich. Dass ein solcher Fall vorläge, konnte vom Gericht nicht festgestellt werden.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, denn die Richter haben die Revision zum BAG zugelassen.
Rückblick
Die hier entschiedene Frage ist übrigens nicht neu, sondern hat bereits in den späten achtziger Jahren die Verwaltungsgerichte in München beschäftigt. Geklagt hatte damals ein Lehrer der mobilen Reserve an Hauptschulen im Bereich der Landeshauptstadt München, der im Dienst bhagwan-typischer Kleidung (Kleidung in Rottönen) als auch die sog. Mala (Holzkette mit Bild des Bhagwan) getragen hatte. Dies war ihm von seinem Dienstherrn untersagt worden. Dagegen hatte sich der Lehrer mit Eilverfahren an das Verwaltungsgericht gewandt.
Damals war befürchtet worden, der Lehrer würde aufgrund seiner Vorbildfunktion Kinder empfänglicher für Sekten machen, so dass seine „Aufmachung“ gegen das Neutralitätsgebot verstoßen würde und seine Religionsfreiheit zurücktreten müsse (VGH München, Beschluß vom 09.09.1985 – 3 CS 85 A/1338). Die Richter hatten damals entschieden, dass er vereinfacht ausgedrückt, in seiner Freizeit rumlaufen können wie er wolle, zum Dienst müsse aber, so wie es üblich sei, gekleidet erscheinen, weil er ansonsten ungerechtfertigt in das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 GG eingreifen würde, dem hier der Vorrang vor seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit, Art. 4 GG, eingeräumt werden müsse. Seine Nichtzulassungsbeschwerde wurde damals vom Bundesverwaltungsgericht nicht angenommen. Die Entscheidung ist gerne in der Juristenausbildung verwendet worden, um Jurastudenten die Grundsätze zur Abwägung von Grundrechten gegeneinander näherzubringen.
Da die Situation vergleichbar ist, denn auch dort hatte sich der Lehrer auf Religionsfreiheit berufen, zeigt sich hier doch der Wandel der Zeit. Gleichwohl wäre das Land Berlin, so ist dem Weg zum BAG beschreitet, gut beraten auch diese Rechtsprechung aus den achtziger Jahren, die heute etwas in Vergessenheit geraten ist, zur Stützung ihrer eigenen Rechtsposition heranzuziehen, denn ähnlich wie die Symbole der religiösen Überzeugung, die im Unterricht zu tragen, seinerzeit dem Lehrer verboten worden war, könnte nämlich zugunsten des beklagten Landes auch hier auf das durch Art. 6 GG geschützte Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder abgestellt werden, sodass es deutlich um mehr geht, als um das Gebot des Staates zur Neutralität.
Ausblick: Worauf Arbeitgeber achten sollten
Bislang haben Klagen auf Diskriminierung wegen der religiösen Zugehörigkeit arbeitsrechtlich keine Rolle gespielt. AGG-Hopper, also Bewerber, die sich bewusst auf nicht neutral formulierte Stellenanzeigen bewerben oder sich anderweitig von potentiellen Arbeitgebern diskriminieren lassen, um dann wegen Nichtberücksichtigung ihre Bewerbung Entschädigungsansprüche nach dem AGG zu verlangen, sind vielmehr im Bereich der Geschlechterdiskriminierung bzw. der Altersdiskriminierung tätig gewesen.
Wenn Sie heute allerdings als Arbeitgeber eine Bewerbung von einer Muslima mit Kopftuch erhalten und diese nicht mindestens zum Vorstellungsgespräch einladen, dann laufen Sie durchaus Gefahr, jedenfalls dann, wenn sich in einschlägigen Bewerberkreisen erst herumgesprochen hat, dass sich damit Geld verdienen lässt, wegen des Verdachts der Versagung einer Chance und damit einer Diskriminierung wegen der religiösen Zugehörigkeit auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen zu werden. Das Problem ist augenblicklich, soweit ersichtlich, zwar noch nicht konkret, stellt aber gleichwohl abstrakt eine Gefahr für Arbeitgeber dar.