Eine Ablehnung der Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO kann in den ab dem 01.07.2014 eröffneten Verfahren erfolgen, auch wenn noch kein Schlusstermin bzw. eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist (AG Göttingen, Beschluss vom 27.01.2016 – 71 IK 194/15).
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, hatte der Vermieter als Gläubiger im laufenden Insolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs.1 InsO beantragt und zur Begründung angeführt, dass die Schuldnerin Mietzahlungen nicht geleistet habe und trotz entsprechender Hinweise auch keine Wohngeldleistungen bei öffentlichen Stellen beantragt habe. Zudem würden weitere Kosten durch die beabsichtigte Räumungsklage entstehen.
Der Versagungsantrag wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der dargestellte Sachverhalt bereits nicht geeignet ist, die Restschuldbefreiung zu versagen.
Nach Ansicht des Insolvenzgerichts konnte der Versagungsantrag sogleich zurückgewiesen werden, obwohl noch kein Schlusstermin anberaumt wurde. Denn durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte soll die Stellung der Insolvenzgläubiger u.a. dadurch gestärkt werden, dass sie schriftlich und jederzeit auch schon vor Anberaumung eines Schlusstermins oder Aufforderung zur Geltendmachung von Versagungsgründen gem. § 290 InsO Versagungsanträge stellen können.
Nach der Gesetzesbegründung hat das Insolvenzgericht nach dem Schlusstermin über alle Versagungsanträge zu entscheiden. Da nach der Konzeption des Gesetzentwurfs die Insolvenzgläubiger bis zum Schlusstermin einen Versagungsantrag stellen können, wird im Interesse der Justizentlastung vorgesehen, dass das Gericht über alle Anträge erst nach diesem Termin zu entscheiden hat. Fraglich ist jedoch, ob es sich um einen zwingenden Verfahrensablauf oder lediglich um die Ermöglichung einer Entlastung der Justiz handelt. Dabei wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass eine zeitlich herausgeschobene Entscheidung nicht sachgerecht ist, da der antragstellende Gläubiger unter Umständen einen längeren, gegebenenfalls jahrelangen, Zeitraum auf eine Entscheidung warten muss.
Nach einhelliger Auffassung soll jedoch bei Vorlage eines begründeten Versagungsantrags die Versagungsentscheidung erst nach dem Schlusstermin bzw. der Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergehen und die eingehenden Anträge vom Insolvenzgericht gesammelt werden. Dem hat das Insolvenzgericht Göttingen in einem früheren Verfahren widersprochen, was von allen Seiten kritisiert wurde. Trotzdem hält das Insolvenzgericht Göttingen an dieser Rechtsprechung fest. Sie, so das Gericht, müsse erst recht gelten, wenn ein Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht bzw. schon gar nicht dargelegt ist. Der Hinweis auf § 290 Abs.2 InsO greife nicht, wenn schon kein schlüssig dargelegter Versagungsantrag vorliege, weshalb unzulässige und unbegründete Versagungsanträge umgehend verworfen bzw. abgewiesen werden könnten. Bei unzulässigen Anträgen entspreche dies zudem der bisherigen Praxis (Verfahren vor dem 01.07.2014).