Bei Fernabsatzverträgen trägt die Kosten der Rücksendung grundsätzlich der Käufer. Der Verkäufer hat aber die Möglichkeit in bestimmten Fällen die Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen. Dafür ist allerdings erforderlich, dass er mit dem Käufer eine entsprechende Vereinbarung trifft. Der im Rahmen der Widerrufsbelehrung gegebene Hinweis „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt“ genügt dafür nicht.
Eine solche Belehrung ist vielmehr wettbewerbswidrig, wenn nicht gleichzeitig eine entsprechende Vereinbarung, beispielsweise in allgemeinen Geschäftsbedingungen, getroffen wird. Die bloße Aufnahme im Rahmen der Widerrufsbelehrung stellt keine vertragliche Auferlegung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 1. Alt. BGB dar, da in diesem Hinweis in der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Regelung gesehen werden kann. Mit der Belehrung erfüllt der Unternehmer lediglich seine Informationspflichten. Sie besitzt deshalb einen einseitigen Charakter und beansprucht gerade nicht Vertragsbestandteil zu sein (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010 – 4 U 212/09).