Wenn Sie als Onlinehändler wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt worden sind und, weil die Abmahnung berechtigt war oder aber Sie einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen wollten, eine (modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, dann versteht es sich von selbst, dass bevor eine solche Erklärung abgegeben wird, der Rechtsverstoß also beispielsweise der Fehler in der Widerrufsbelehrung, dem Impressum oder den AGBs, zuvor abgestellt worden ist. Falls nicht, dann klingelt nämlich bei dem Abmahnenden richtig die Kasse, weil er Ihnen nun einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung vorwirft und die versprochene Vertragsstrafe verlangt. In welcher Reihenfolge also Beseitigung des Rechtsverstoßes und Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgen muss, liegt daher auf der Hand.
Was viele allerdings nicht wissen ist, dass in den Weiten des Internets eine weitere verborgene Gefahr lauert, die, wenn sie nicht eliminiert wird, nicht nur dazu führen kann, dass Sie alsbald Post erhalten, mit der der Abmahnende Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe auffordert, sondern Sie gegebenenfalls sogar erneut abmahnt und eine Verschärfung der Unterlassungserklärung fordert. Diese Gefahr lauert im sog. Google-Cache bzw. dem Cache anderer einschlägiger Suchmaschinen.
Was ist der Google-Cache?
Google erstellt einen Snapshot jeder Webseite als Sicherung für den Fall, dass die aktuelle Seite nicht verfügbar ist. Diese Seiten werden dann in den Cache von Google aufgenommen. Wenn Sie auf einen Link mit der Kennzeichnung „Im Cache“ klicken, sehen Sie eine ältere Version der Website, die von Google gespeichert wurde.
Falls die gesuchte Website sich gar nicht oder nur langsam öffnen lässt, können Sie stattdessen die Seite aus dem Cache aufrufen. Entsprechend dem Motto „das Internet vergisst nichts“ findet man dort also Inhalte, die inzwischen geändert oder beseitigt wurden. Und das genau ist aus Sicht des Abgemahnten das Problem.
Haftung für Einträge im Google-Cache?
Wer bei einem Rechtsverstoß auf seiner Internetseite nach Abmahnung lediglich die eigene Internetseite ändert, der läuft Gefahr, dass die Seite mit dem Rechtsverstoß noch im Google-Cache gespeichert und von dort aufrufbar ist und genau da liegt das Problem, das findige Abmahner benutzen, um Kasse zu machen.
Der Abgemahnte muss alles Erforderliche und Zumutbare zur Beseitigung des Rechtsverstoßes unternehmen
So hat beispielsweise das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 10.09.2015 (2 W 40/15) einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart über die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 25.000 € bestätigt, weil der Unterlassungsschuldner dadurch, dass er den Google-Cache übersehen hatte, gegen eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung verstoßen hatte. Eine Unterlassungsverpflichtung, so die Richter, er schöpfe sich nämlich nicht ihm nichts tun.
„Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.
Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern.
Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten, zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten.
Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen.
Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.”
Die Richter haben weiter dazu ausgeführt, dass Schwierigkeiten, die sich bei der Beseitigung des Störungszustands ergeben, weil als Werbemedium das Internet genutzt worden ist, nichts an der Unterlassungspflicht ändern würden. Vereinfacht ausgedrückt, war das Gericht hier der Meinung, dass derjenige, der sich der Vorteile des Internets für Werbezwecke bedient auch die Nachteile, die damit einhergehen, hinnehmen müsse. Der Unterlassungsschuldner kann sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Beseitigungsaufwand unverhältnismäßig sei. Er genügt seiner Pflicht, so die Richter vielmehr nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung einer unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird. Dies erfordert auch mehrfache Kontrollen.
Ausnahmsweise keine Haftung
Gleichzeitig haben die Richter klargestellt, dass aber nicht in jedem Fall gehaftet werde. So würde beispielsweise eine Haftung für eigene Veröffentlichungen Dritter ausscheiden. Nach den Umständen des Einzelfalls könnten ebenso nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege gefunden werden können, als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes (dies gilt natürlich auch für die Verwirkung einer Vertragsstrafe, wenn sich die Unterlassungsverpflichtung nicht aus einer einstweiligen Verfügung, sondern aus einer Unterlassungserklärung gibt) gelten.
Was Sie beachten müssen
Wenn Sie zu Recht abgemahnt worden sind, dann dürfen Sie sich also nicht darauf verlassen, dass Google oder andere Suchmaschinen den Cache aktualisieren und somit die angegriffenen Inhalte nicht mehr aufrufbar sind. Als Unterlassungsschuldner müssen Sie vielmehr nachweisbar Vorkehrungen treffen und alles Ihnen Mögliche tun, um einen Verstoß zu verhindern. Dazu zählt auch, dass Sie eine Löschung Ihrer Seiten aus dem Cache der einschlägigen Suchmaschinen veranlassen. Wie dies bei Google funktioniert können Sie hier direkt bei Google nachlesen.