Bei der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kommt es immer wieder vor, dass eine Abmahnung zum Teil berechtigt war, zum Teil aber zu Unrecht erfolgt ist, weil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Wettbewerbsverstoß vorgelegen hat. In derartigen Fällen sind die geforderten Abmahnkosten nicht in voller Höhe erstattungsfähig, sondern nur in der Höhe, in der die Abmahnung berechtigt war. Dies hat das OLG Dresden in seinem Urteil vom 19.02.2013 (14 U 1810/12) entschieden.
Aus den Urteilsgründen:
„Richtet sich – wie hier – die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744 ff. – Sondernewsletter).
Der Gegenstandswert der gesamten Abmahnung beläuft sich vorliegend auf EUR 75.000,00, der Gegenstandswert der berechtigten Abmahnung (Ziffern 1. und 3. der Unterlassungserklärung) dagegen auf nur EUR 55.000,00. Dies entspricht einem Verhältnis von 73,33 % zu 26,66 % zugunsten der Klägerin. Der von den Beklagten zu erstattende Anteil (73,33 %) der aus der gesamten Abmahnung entstandenen Kosten (EUR 1.580,00) beläuft sich damit auf EUR 1.158,61. Darauf haben die Beklagten bereits EUR 500,00 bezahlt, so dass noch insgesamt EUR 658,61 offen stehen.“
Anmerkung:
Im Einzelfall können dem zu Unrecht Abgemahnten nun seinerseits (aufrechenbare) Ansprüche im Hinblick auf die Zurückweisung des zu Unrecht erfolgten Teils der Abmahnung entstanden sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn damit gerechnet werden kann, dass der Abmahnende, wenn er auf seinen Fehler hingewiesen wird, von der Abmahnung insoweit Abstand nehmen wird. Eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit besteht dagegen nicht. Wer hier nicht Gefahr laufen möchte auf außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen zu bleiben, der muss auf eine unberechtigte Abmahnung mit einer sog. negativen Feststellungsklage reagieren. Bei dieser Klage wird beantragt festzustellen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist. Im Falle des Obsiegens besteht hier ein voller Kostenerstattungsanspruch.