Nicht alles, was im Internet kostenlos angeboten wird kostet nichts. Augenblicklich liegt uns eine Abmahnung der in Österreich ansässigen Firma AdSimple GmbH, vertreten durch die Münchener Rechtsanwälte Dr. Kuntze Mayer & Beyer vor, die genau dies belegt. Gegenstand der Abmahnung ist eine Datenschutzerklärung, die über einen sog. Generator auf der Internetseite adsimple.de vermeintlich kostenlos erstellt werden konnte, dann aber, wenn man das Kleingedruckte nicht richtig liest, doch nicht kostenlos ist. Das „Geschäftsmodell“ besteht dabei darin, dass die nach Angaben des Nutzers generierte Datenschutzerklärung in zwei Varianten zur Verfügung gestellt wird. Bei der 1. Variante werden die Texte zur Nutzung mit einer Quellenangabe nebst über Verlinkung bereitgestellt, wobei diese entfernt werden darf zum Preis von 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Variante 2 soll dann bei der Quelle noch mit angegeben werden, dass die Erklärung in Kooperation mit Link-Kooperationspartner erstellt worden sei, wobei der Verweis nicht entfernt werden darf.
Wer hier das Kleingedruckte nicht genau liest, und die Quellenangaben entfernt, ohne eine Lizenzgebühr bezahlt zu haben, der kann unangenehme Post vom Anwalt bekommen. Auf einem 9-seitigen Standardabmahnschreiben, das so wohl schon zigfach verwendet worden ist, wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunft über das Ausmaß der illegalen Textnutzung die Zahlung von 750 € Schadenersatz in Form einer fiktive Lizenzgebühr sowie die Erstattung von 460,20 € Anwaltskosten, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.750 €, verlangt. Das Schreiben endet mit einem „Angebot“ zur gütlichen außergerichtlichen Einigung, wonach gegen Zahlung eines pauschalen Gesamtbetrages von 980,20 € die Angelegenheit bereinigt werden kann.
Rechtslage keineswegs so eindeutig wie behauptet
Wer das Schreiben liest, der wird erst einmal von dem Umfang erschlagen. Allerdings ist die Rechtslage keineswegs so eindeutig, wie sie in dem Abmahnschreiben dargestellt wird.
Kein Nachweis der Urheberschaft
Auffällig ist dabei zunächst, dass die Frage die Urheberschaft nur sehr pauschal behauptet, nicht aber verifizierbare dargelegt wird.
Urheberschutz bei Gebrauchstexte aufgrund von Gesetzestext diffus
Gerade dann, wenn es, wie bei einer Datenschutzerklärung um Gebrauchstexte geht, deren Inhalt sich schwerpunktmäßig aus Gesetzestexte gibt, ist auch keineswegs so eindeutig, ob derartige Texte überhaupt Urheberrechtsschutz genießen. Dafür ist nämlich erforderlich, dass eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht wird. Gerade dann, wenn so wie hier, durch einen Generator Texte nach den Eingaben des Nutzers aneinandergereiht werden, also die Auswahl der einzelnen Klauseln und deren individuelle Gestaltung nicht durch den Verfasser vorgenommen werden, kann dies geeignet sein, Zweifel zu begründen, insbesondere aber dürfte einschlägige Rechtsprechung, die hinsichtlich der Gestaltung von AGB bereits ergangen ist, sich nur schwer übertragen lassen.
Missverhältnis zwischen dem kostenlosen Angebot und der verlangten fiktive Lizenzgebühr
Ein weiterer Angriffspunkt kann sich daraus ergeben, dass Texte, die an sich kostenlos angeboten werden, über die Hintertür einer provozierten Urheberrechtsverletzung dann doch kostspielig verkauft werden. Abgerundet wird das Ganze dadurch, dass ausweislich der Angaben des Generators selbstredend für die Richtigkeit der Texte, keine Gewähr übernommen wird. Dies gilt auch für diejenigen, die sich für die kostenpflichtige Variante entschieden haben.
Als Fazit bleibt daher festzuhalten, dass eine solche Abmahnung zwar nicht unbeachtet bleiben darf. Es ist aber auch keine gute Idee die geforderten Erklärungen unbesehen abzugeben. Falls auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann sollten Sie sich unbedingt fachkundig anwaltlich beraten lassen.
Gerade dann, wenn Texte mittels Generatoren erstellt wird, ist immer Vorsicht geboten. Zum einen sind die Texte oft nicht rechtsicher, so dass ein Abmahnrisiko durch Mitbewerber besteht. Zum anderen müssen Sie als Nutzer stets wirklich das Kleingedruckte lesen und beachten, um nicht, so wie hier, unliebsame überrascht zu werden.
Update 01.02.2022
Wir haben am 01.02.2022 vom Geschäftsführer der AdSimple GmbH, Herrn Gernot Papouschek, per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass diese seit gut einem Jahr mit der Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer nicht mehr zusammenarbeiten und auch keine Abmahnungen in dieser Form mehr versenden würden, so dass die vorgenannten Informationen nicht mehr aktuell seien. Dies verbunden mit dem Wunsch den vorstehenden Artikel zu entfernen oder anzupassen. Dieser Bitte sind wir mit diesem Hinweis gerne nachgekommen.