Nachdem im Internet seit einiger Zeit darüber berichtet wird, dass derzeit der Berliner Anwalt Dr. Matthias Losert bundesweit namens der in Oberstaufen ansässigen Frau Manuela Syben veraltete Widerrufsbelehrungen abmahnt, liegt nunmehr auch uns eine solche Abmahnung vor.
Dem Empfänger der Abmahnung wird die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Brotaufstrichs auf der Internethandelsplattform eBay vorgeworfen.
Im Rahmen eines Standardschreibens, das nicht einmal ein eigenes Aktenzeichen enthält, wird zunächst erklärt, dass der Empfänger der Abmahnung nach dem Umfang seiner Verkaufstätigkeit eindeutig als gewerblich handelnder Verkäufer einzuordnen sei, denn ab 25 über eBay abgewickelten Verkäufen liege ein gewerbliches Handeln vor. Als gewerblich handelnder Verkäufer müsse jedoch eine „korrekte Widerrufsbelehrung“ erteilt werden. Diesen Anforderungen soll die Belehrung in dem abgemahnten eBay-Angebot nicht genügen.
Eine solche Erläuterung ist gegenüber einem gewerblichen Verkäufer völlig unsinnig. Sie macht rechtlich nämlich nur dann Sinn, wenn jemand als privater Verkäufer auftritt, der in Wahrheit aufgrund der Anzahl seiner Verkäufe als gewerblicher Verkäufer einzustufen ist, und deshalb zu Unrecht keine Widerrufsbelehrung verwendet. Auch dies deutet darauf hin, dass es sich um eine unzulässige Massenabmahnung handelt.
Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgehalten, dass Frau Syben unter dem Pseudonym glitterfashionstore einen Online-Shop auf der Handelsplattform eBay betreibe, in dem sie „gleiche Waren“ verkaufe, sodass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestünde. Die räumliche Entfernung zwischen der Abmahnerin und dem Empfänger der Abmahnung stünde dem nicht entgegen.
Bereits der Verkäufername weist darauf hin, dass dort an sich Mode und nicht Brotaufstrich verkauft wird. Eine Überprüfung hat ergeben, dass zwar tatsächlich Brotaufstrich im Angebot ist, wobei teilweise die Versandkosten höher waren als der Kaufpreis. Auch dies kann ein Indiz dafür sein, dass hier bewusst ein Wettbewerbsverhältnis begründet wurde, um abmahnen zu können.
Der Empfänger der Abmahnung wird einerseits dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Frau Syben abzugeben und Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 € zu übernehmen, die angefallen sein sollen.
Obwohl Mehrwertsteuer grundsätzlich keine ersatzfähige Schadensposition darstellt, wird hier die Mehrwertsteuer mit ausgewiesen. Auch dies ist ein Indiz, dass Ziel der Abmahnung nicht der Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs ist, sondern dass ein finanzielles Interesse im Vordergrund steht. Abgerundet wird dieser Eindruck dadurch, dass dann, nachdem die Anwaltsgebühren berechnet worden sind, angeboten wird, die Angelegenheit durch Zahlung einer Pauschale von 500 € zu erledigen, weil Frau Syben an einer gütlichen und schnellen Beilegung interessiert wäre. Mit dieser Pauschalzahlung sollen sowohl Anwaltsgebühren als auch Schadenersatz abgegolten sein. Auch dies ist kurios, denn unterstellt man, dass die vom abmahnenden Rechtsanwalt berechneten Gebühren auch gegenüber der Auftraggeberin zur Abrechnung gebracht worden sind, dann würde eine solche Abmahnung für die Auftraggeberin mit einem Verlust von mehreren 100 € enden. Im Übrigen ist auch in derartigen Fällen die Behauptung eines weiteren Schadenersatzes problematisch, weil ein solcher Anspruch kaum bezifferbar und damit auch nicht durchsetzbar ist. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass mit der Abmahnung etwas nicht stimmt.
Schließlich liegt der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die nicht nur viel zu weit gefasst ist, sondern bei der sich der Absender nicht einmal die Mühe gemacht hat, diese individuell auf den Empfänger zu adressieren. Auch dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass hier mit möglichst wenig Aufwand ein Mustertext vielfach verwendet werden sollte.
Fazit:
Auch, wenn die Abmahnung dem Inhalt nach berechtigt sein sollte, spricht er vieles dafür, dass sie rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG und damit unzulässig ist. Es sollte keinesfalls ohne sachkundige Beratung die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Ansonsten drohen erhebliche Rechtsnachteile.