Während wir für gewöhnlich an dieser Stelle über Abmahnungen der Deutsche Umwelthilfe e.V. mit Sitz in Radolfzell berichten, die diese u.a. systematisch ausspricht, wenn Makler in Immobilienanzeigen die nach § 16 a EnEV erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht haben, und sich für den Wiederholungsfall die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen lässt, liegt uns heute erstmalig eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. zum Landgericht München I vor, in welcher diese nach abgegebene Unterlassungserklärung nun (ausnahmsweise) die Abmahngebühren in Höhe von 229,34 € im Klageweg geltend macht. Vertreten lässt sich die Deutsche Umwelthilfe e.V. dabei von Rechtsanwalt Roland Demleiter aus Limburg.
Vertragsstrafeversprechen steht grds. im Vordergrund
Nachdem die Deutsche Umwelthilfe e.V. sich, jedenfalls nach unserer Erfahrung, nach abgegebene Unterlassungserklärung darauf beschränkt hat Abmahngebühren, die nicht bezahlt wurden außergerichtlich anzumahnen, aber diese dann nicht weiter verfolgt hat, sondern stattdessen darauf spekuliert hat mit weiteren Rechtsverletzungen an Vertragsstrafen zu „verdienen“ bleibt abzuwarten, ob es sich diesmal um einen Einzelfall oder aber um einen „Versuchsballon“ handelt, in dem die Deutsche Umwelthilfe e.V. austestet, mit welchem Aufwand eine gerichtliche Verfolgung der Abmahngebühren noch zusätzlich realisiert werden kann, um weiteres Geld in die Kasse zu bekommen. Wirtschaftlich sinnvoll ist nämlich das Führen einer Klage mit einem Gegenstandswert von lediglich 229,34 € nicht. Dies erst recht nicht, wenn – so wie hier – aufgrund der Entfernung noch ein Korrespondenzanwalt in München eingeschaltet werden muss, der den Verhandlungstermin wahrnimmt. Für gewöhnlich lässt sich nämlich aufgrund des geringen Gebührenaufkommens schon kein Anwalt finden, der zu gesetzlichen Gebühren einen solchen Rechtsstreit führt und dies erst recht nicht, wenn noch ein Teil der Gebühren mit einem Terminvertreter, der am fremden Gerichtsort den Gerichtstermin wahrnimmt, geteilt werden muss. Nach unserer Erfahrung lässt sich zu diesem Streitwert regelmäßig schon kein Korrespondenzanwalt finden der bereit ist trotz hälftiger Gebührenteilung den Gerichtstermin wahrzunehmen. Deshalb lohnt sich ein solches Verfahren nur dann, wenn dieses entweder als Massenverfahren geführt werden kann, also eine einmal gefertigte Klageschrift mit wenig Aufwand in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird oder aber wenn das Verfahren dadurch beendet werden kann, dass kein Verhandlungstermin stattfindet. nachdem das Geschäftsfeld „Dieselfahrverbote“ wohl nicht zuletzt auch wegen der Corona Pandemie, augenblicklich kein Thema ist, dürfte die Deutsche Umwelthilfe e.V. hier darauf spekulieren, dass viele der nun im Klageweg in Anspruch Genommenen zähneknirschend die Abmahngebühren und die Prozesskosten bezahlen, sich aber in der Sache nicht verteidigen, weil aufgrund des geringen Gegenstandswerts sich wiederum kaum eine solide Anwaltskanzlei finden lässt, die zu gesetzlichen Gebühren ein solches Verfahren kostendeckend führen kann. Dass es hier um „Einschüchterung“ geht, wird aber auch daraus deutlich, dass unter Missachtung anwaltlichen Standesrechts die Klage unmittelbar dem Betroffenen Makler, nicht aber dessen Rechtsvertretern zugestellt worden ist. Letzteres ist bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, wie sie der Deutschen Umwelthilfe vorgelegen hat, Usus.
Nehmen Sie Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. nicht auf die leichte Schulter
Haben auch Sie eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. erhalten? Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sollten Sie jedenfalls keinesfalls ohne qualifizierte Prüfung abgeben. Nicht zu reagieren ist dagegen auch keine Option, weil ihnen dann alsbald eine einstweilige Verfügung ins Haus flattern wird. Wir unterstützen Sie gerne bundesweit.