Aktuell liegt uns wieder einmal ein Abmahnschreiben der Deutschen Umwelthilfe e.V. mit Sitz in Radolfzell vor. Erwischt hat es diesmal die Immobilenabteilung einer Bank. Gerügt wird ein Verstoß gegen § 87 GEG im Zusammenhang mit dem Angebot zum Verkauf einer Wohnung. Neben den bei der Deutschen Umwelthilfe üblichen Abmahngebühren in Höhe von 228,02 € wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, in der eine Vertragsstrafe von mindestens 7.500 € versprochen werden soll. Gleichzeitig wird die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 € verlangt, weil das betroffene Unternehmen bereits vor Jahren schon einmal Opfer einer Abmahnung geworden ist und damals eine offen formulierte Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Brauch wegen eines Verstoßes gegen § 16 a EnEV abgegeben hatte. Erläuterungen zur Höhe der Vertragsstrafe sind in dem Forderungsschreiben nicht enthalten.
Abmahnungen sind lukrativ, Vertragsstrafen noch lukrativer
Die Deutsche Umwelthilfe ist ein Verein, der unter dem Deckmantel des Umwelt- und Verbraucherschutzes jährlich Millionenumsätze durch die „ökologische Marktüberwachung“, also Massenabmahnungen, derzeit gerade von Immobilienmaklern, aber auch Autohäusern, erwirtschaftet. Noch weit lukrativer als das Geschäft mit Abmahngebühren sind, wie der vorliegende Fall verdeutlicht, die Geschäfte mit verwirkten Vertragsstrafen. Losgelöst davon, dass die geforderte Unterlassungserklärung ohnehin stets nur nach rechtlicher Überprüfung und in modifizierter Form abgegeben werden sollte, muss derjenige, der eine solche Unterlassungserklärung abgibt, damit es auf Dauer nicht richtig teuer wird, sicherstellen können, dass künftig ein solcher Rechtsverstoß nicht mehr erfolgen wird, denn wer eine Unterlassungserklärung abgibt, der wird künftig fortwährend von der Deutschen Umwelthilfe überwacht, um nun mit Vertragsstrafen richtig Kasse zu machen.
Abgabe die Unterlassungserklärung ist nicht in jedem Fall die wirtschaftliche vernünftigste Lösung
Während bei kleinen Unternehmen, in denen der Inhaber die Anzeigen noch selbst schaltet oder stets die gleichen zuverlässigen Mitarbeiter diese Aufgaben übernehmen, es noch möglich sein kann, künftige Rechtsverstöße zu vermeiden, ist gerade bei größeren Unternehmen aufgrund des Mitarbeiterwechsels die Gefahr sehr hoch, dass die Falle Unterlassungserklärung zu schnappt.
Wer gegen einen mit Abgabe der Unterlassungserklärung mit der Umwelthilfe abgeschlossenen Unterlassungsvertrag verstößt, der verwirkt nicht nur eine Vertragsstrafe, die, wenn sie in der Unterlassungserklärung nicht ohnehin bereits betragsmäßig beziffert ist, von der Deutschen Umwelthilfe im mittleren 4-stelligen Bereich angesetzt wird, sondern wird gleichzeitig kostenpflichtig aufgefordert, eine weitere, verschärfte Unterlassungserklärung abzugeben.
Unterlassungserklärung versus einstweilige Verfügung
Von daher kann es im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoller sein, auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verzichten und stattdessen abzuwarten bis die Deutsche Umwelthilfe gerichtlich Unterlassungsansprüche titulieren lässt. Auch, wenn dies für den Augenblick der kostspieligere Weg ist, kann sich dies gleichwohl mittel- und langfristig auszahlen, weil die Unternehmen in diesem Fall künftig für die Deutsche Umwelthilfe wirtschaftlich uninteressant wird.
Während bei Verstößen gegen eine Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe unmittelbar in die Kasse der Deutschen Umwelthilfe fließt, hätte ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil lediglich zur Folge, dass die Deutsche Umwelthilfe bei Gericht einen Bestrafungsantrag stellen kann, also einen Antrag als dessen Folge das Gericht dann die Zahlung eines Ordnungsgeldes an die Staatskasse festsetzt. Der Vorteil liegt darin, dass für gewöhnlich Gerichte die Höhe eines Ordnungsgeldes niedriger festsetzen, als dies bei Festsetzungen von Vertragsstrafen durch die Deutsche Umwelthilfe der Fall ist und, nachdem mit Ihrem Unternehmen kaum mehr etwas verdient werden kann, Sie damit für die Deutsche Umwelthilfe wirtschaftlich uninteressant geworden sind …
Ob der eine oder andere Weg sinnvoller ist, hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn auch Sie eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe erhalten haben, dann beraten und vertreten wir Sie gerne, bundesweit.