Die Deutsche Umwelthilfe e.V. ist, wenn Sie an dieser Stelle schon öfters Artikel gelesen haben, dann wissen Sie es schon, nicht etwa eine amtliche Stelle, wie man nach der großen Medienpräsenz rund um Dieselfahrverbote in deutschen Großstädten meinen könnte, sondern ein Verein, dessen Geschäftsmodell darin besteht unterschiedliche Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abzumahnen und sich als Folge der Abmahnungen Vertragsstrafen versprechen zu lassen. Kaum, dass es um medienwirksame Prozesse um Dieselfahrverbote in Großstädten oder das Verbot des Silvesterfeuerwerks etwas ruhiger geworden ist, liegt uns auch schon wieder die erste Abmahnung eines Maklers durch die Deutsche Umwelthilfe auf dem Schreibtisch. Gerügt wird, wie in derartigen Fällen stets, ein Verstoß gegen § 16 a EnEV.
Deutsche Umwelthilfe möchte Vertragsstrafeversprechen von 5.000 €
Erwischt hat es eine Münchner Maklergesellschaft, die in einer Immobilienanzeige zum Verkauf einer Eigentumswohnung zwar Angaben zum Energieausweis gemacht hatte, es dabei aber unterlassen hatte eine Angabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes in die Anzeige mit aufzunehmen. Neben der bei der Deutschen Umwelthilfe üblichen Abmahngebühren in Höhe von 229,34 €, die sie für den Versand ihrer Standardabmahnung haben möchte, wird die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von 5.000 € verlangt.
Von der Deutschen Umwelthilfe formulierte Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zulasten des Unterlassungsschuldners formuliert
Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann sollten Sie sich nicht aufgrund des geringen Zahlbetrags dazu hinreißen lassen, vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies kann dann nämlich teuer werden, für den Fall, dass Sie demnächst wieder einen Rechtsverstoß begehen sollten, mit dem sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Die Deutsche Umwelthilfe dürfte nämlich einen Großteil ihrer Einnahmen nicht allein aus den Abmahngebühren, sondern vielmehr aus verwirkten Vertragsstrafen verdienen. So war bei der hier vorformulierten Unterlassungserklärung beispielsweise bereits zu beanstanden, dass diese deutlich weiter gefasst war, als dies nach dem gerügten Rechtsverstoß erforderlich gewesen wäre. Auch ein Vertragsstrafeversprechen von 5.000 € halten wir für überzogen. Hier ist es besser die Vertragsstrafe offenbar nach dem sog. Hamburger Brauch zu formulieren, so dass im Streitfall die Billigkeit einer festgesetzten Vertragsstrafe von einem Gericht überprüft werden kann. Auch sollte die Unterlassungserklärung dahingehend eingeschränkt werden, dass nicht jeder Verstoß, sondern nur ein schuldhafter Verstoß die Deutsche Umwelthilfe überhaupt dazu berechtigt eine Vertragsstrafe zu verlangen. Bleibt Ihnen also im Falle einer Abmahnung, weil diese berechtigt ist, nichts anderes übrig, als eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um eine ansonsten sofort beantragte einstweilige Verfügung zu vermeiden, dann muss die geforderte Unterlassungserklärung auf jeden Fall geprüft und zu ihren Gunsten entsprechend “entschärft“ werden. Die geforderte Erklärung unverändert zu übernehmen, ist sicherlich die schlechteste aller Ideen.
Haben auch Sie als Makler oder Vermieter unschöne Bekanntschaft mit der Deutschen Umwelthilfe gemacht? Wir beraten und unterstützen Sie gerne, wie sie sich zweckmäßig verhalten, um nicht dauerhaft in die Kostenfalle zu tappen.