Aktuell liegt uns wieder eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. aus Radolfzell vor. Diesmal hat es einen Makler aus Norddeutschland erwischt, der gegen die Regelung in § 16 a EnEV bei verschiedenen Angeboten verstoßen haben soll. Verlangt wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafeversprechen mit 5.000 € Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall sowie die Zahlung von Abmahngebühren in Höhe von 223,76 €.
Deutsche Umwelthilfe e.V. mahnt Immobilienangebote in E-Mail ab
Während nach unserem Kenntnisstand bislang die Deutsche Umwelthilfe e.V. sich darauf beschränkt hat, Immobilienangebote in Printmedien, auf Onlineportalen oder Internetseiten von Maklern anzugreifen, ist neu, dass sie diesmal eine E-Mail des Maklers, die dieser an einen vermeintlichen Interessenten mit Angeboten verschickt hatte, zum Gegenstand der Abmahnung macht. Gerügt wird, dass Angaben zur Art des Energieausweises und der Wert des Energiebedarfs bzw. des Energieverbrauchs der beworbenen Immobilien gefehlt hätten. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass die Deutsche Umwelthilfe nunmehr nicht nur systematisch Druckerzeugnisse und Onlinemedien auf Fehler untersucht, sondern gezielt Makler anschreibt, um dann das konkrete Werbeangebot zum Gegenstand einer kostenpflichtigen Abmahnung machen zu können. Daneben werden zwei Angebote bei eBay-Kleinanzeigen angegriffen. Dort wird gerügt, dass Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung der beworbenen Gebäude gefehlt hätten.
Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.000 € gefordert
Insoweit ist auch neu, dass statt wie sonst meistens ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.001 € nur noch ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.000 € gefordert wird. Das, was auf den ersten Blick wie eine Lappalie oder auch ein Schreibversehen aussieht, könnte durchaus nicht unbeabsichtigt sein. Dies deshalb, weil für den Fall eines Rechtsverstoßes und eines Streits um die Zahlung der Vertragsstrafe bei einem Wert von 5.001 € ein Rechtsstreit in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fällt, während bei einem Streitwert von 5.000 € solcher Rechtsstreit vor dem Amtsgericht geführt werden kann. Da – im Gegensatz zum Landgericht – bei den Amtsgerichten kein Anwaltszwang besteht, wäre denkbar, dass die Deutsche Umwelthilfe künftig derartige Rechtsstreitigkeiten kostengünstig durch eigene Mitarbeiter führen lassen möchte, anstatt dafür Rechtsanwälte zu beauftragen, die in gerichtlichen Verfahren aufgrund standesrechtlichen Vorgaben die gesetzlichen Gebühren als Mindestgebühren abrechnen müssen. Es bleibt daher abzuwarten, ob es sich dabei um einen „Ausreißer“ nach unten handelt oder aber künftig standardmäßig die Vertragsstrafe in der vorgenannten Weise reduziert wird.
In dieses Bild würde es passen, dass wir erst unlängst über einen Fall berichtet haben, in dem die Deutsche Umwelthilfe sogar wegen der nicht gezahlten Abmahngebühren, also hinsichtlich eines Bagatellbetrags, einen Rechtsstreit angestrengt hat.
Unterlassungserklärung zu weit gefasst
Last but not least ist, wie stets bei Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe e.V., die Unterlassungserklärung sehr ungünstig für den Abgemahnten formuliert gewesen, so dass Sie keinesfalls eine solche Unterlassungserklärung, falls auch Sie abgemahnt worden sind, ohne qualifizierte Überprüfung abgeben sollte. Meist ist es nämlich möglich, diese sprachlich so zu verändern, dass die Rechtsfolgen, insbesondere aber der Umfang der Erklärung, erheblich eingeschränkt werden kann.
Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen Sie stets sicherstellen, dass der gerügte Rechtsverstoß sich nicht wiederholt, denn dann wird es richtig teuer.
Haben auch Sie eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. erhalten? Wir beraten und unterstützen Sie gerne bundesweit.