Die Deutsche Umwelthilfe e.V. mit Sitz in Radolfzell ist zwischenzeitlich den meisten Menschen aufgrund ihrer Medienpräsenz im Zusammenhang mit den Dieselfahrverboten in Großstädten ein Begriff. Erst kürzlich hat sie wieder medial von sich dadurch reden gemacht, dass nun die bayerische Landeshauptstadt München ernsthaft darüber nachdenkt auf Druck der Deutschen Umwelthilfe ein Dieselfahrverbot für Fahrzeuge der Schadstoffklasse 4 zu verhängen mit der Folge, dass künftig auch neuwertige und hochpreisige Dieselfahrzeuge faktisch aus München ausgeschlossen werden. Weniger bekannt dagegen ist, dass die Deutsche Umwelthilfe, die es irgendwie geschafft hat, den Status der Gemeindetätigkeit zu erlangen, auch ein recht aktiver Abmahnverein ist, also kostenpflichtig Wettbewerbsverstöße abmahnt und sich Vertragsstrafeversprechen lässt und damit einen Großteil ihrer Einnahmen erzielt. Ihr Augenmerk richtet sich dabei seit Jahren auf Immobilienanzeigen in denen fehlende oder unzureichende Angaben nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gemacht werden. Wer hier als Makler am Anzeigenpreis spart, und nicht alle Angaben aus dem Energieausweis in der Anzeige abgedruckt, riskiert früher oder später Post von der Deutschen Umwelthilfe zu bekommen.
Deutliche Erhöhung der Abmahngebühren
In der uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird einem Makler ein Verstoß gegen § 87 GEG vorgeworfen, weil er in einer Printanzeige keine Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes gemacht hat. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch werden nun Abmahngebühren in Höhe von 280,78 € verlangt. Die Deutsche Umwelthilfe, die bislang für Ihre Abmahnungen lediglich zuletzt 228,02 € verlangt hat, genehmigte sich hier also einen satten „Inflationszuschlag“ von 52,76 € was gut 25 % entspricht. Neu ist dabei, dass sie nun dem Abmahnschreiben auch eine Aufschlüsselung beiliegt, wie der geltend gemachte Betrag zustande kommen soll. Sie legt dabei zunächst ihre Tätigkeit einen fiktiven Stundenlohn von 51,84 € netto zugrunde und listet dann für die Recherche 0,5 Stunden, für die rechtliche Bewertung 0,2 Stunden, für die Abfassung ihres Standardschreibens 0,75 Stunden, für fiktiven Schriftwechsel mit dem Unterlassungsschuldner und etwaigen bevollmächtigten Rechtsanwälten 1,5 Stunden, für die Rechnungsstellung, Buchung und Zahlungseingangsüberwachung 0,25 Stunden sowie nochmals 0,25 Stunden für Aktenanlage, Dokumentation, Digitalisierung und Ablage.für Porto- und Telefonkosten, möchte sie dann pauschal 11,90 €. Hinzu kommt dann noch die Mehrwertsteuer. Die Deutsche Umwelthilfe möchte also für insgesamt 4,55 Stunden bezahlt werden und zwar für den Versand eines Standardschreibens, das sie so in leicht modifizierter Form bereits zigtausendfach versendet hat. Bereits hier, wird bei richtiger Betrachtung deutlich, worum es geht, nämlich weniger um Verbraucherschutz, sondern mehr darum, die eigene Kasse zu füllen.
Vorformulierte Unterlassungserklärung der Deutschen Umwelthilfe geht zulasten des Unterlassungsschuldners
Wenn Sie auch ein Abmahnopfer der Deutschen Umwelthilfe geworden sind und darüber nachdenken, die Unterlassungserklärung abzugeben, um Ruhe zu haben, dann müssen Sie beachten, dass die beigefügte Unterlassungserklärung nach wie vor zulasten des Unterlassungsschuldners formuliert ist, so dass diese keinesfalls ohne rechtliche Prüfung abgegeben werden sollte. Wichtig ist, dass Sie eine Unterlassungserklärung nur dann abgeben, wenn sie auch sicherstellen können, dass die gerügten Rechtsverstöße künftig in ihrem Unternehmen nicht mehr stattfindet. Ansonsten kann es teuer werden. Die Deutsche Umwelthilfe verdient nämlich erst richtig Geld, wenn gegen Unterlassungserklärungen verstoßen wird. Dann werden Vertragsstrafen fällig, die weit über die Abmahngebühren hinausgehen. Von daher wird Ihr Unternehmen nach Abgabe der Unterlassungserklärung regelmäßig überwacht werden, um für den Fall, dass der Fehler erneut auftritt, Sie richtig zur Kasse zu bitten. Wenn Sie also nicht sicherstellen können, den gerügten Rechtsverstoß dauerhaft abzustellen, dann kann es im Einzelfall preiswerter sein, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu riskieren, anstatt eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies deshalb, weil dann, wenn Sie gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, die Deutsche Umwelthilfe lediglich einen Bestrafungsantrag bei Gericht stellen könnte. Setzt das Gericht eine Strafe fest, dann fließt diese in die Staatskasse und nicht in die Tasche der Deutschen Umwelthilfe. Daher liegt es auf der Hand, dass das Interesse an einem gerichtlichen Bestrafungsantrag deutlich geringer sein wird, als das Interesse eine Vertragsstrafe zu kassieren.
Haben auch Sie als Makler oder Vermieter unschöne Bekanntschaft mit der Deutschen Umwelthilfe e.V.gemacht? Wir beraten und unterstützen Sie gerne, wie Sie sich zweckmäßig verhalten, um nicht dauerhaft in die Kostenfalle zu tappen.