Die Deutsche Umwelthilfe e.V., die es wegen ihrer zahlreichen Rechtsstreitigkeiten um Dieselfahrverbote in Großstädten zu einer gewissen „Berühmtheit“ gebracht hat, ist weiterhin aktiv in der Abmahnung von Immobilienanzeigen, in denen keine oder keine vollständigen Angaben nach § 16a EnEV gemacht werden. Dass sie dabei nicht gerade zimperlich vorgeht, zeigt eine uns aktuell vorliegende weitere Abmahnung eines Maklers, der in der Märkischen Oderzeitung eine Dreizimmerwohnung zu einer Kaltmiete von 420 € angeboten und dabei nach Auffassung der Deutschen Umwelthilfe keine hinreichenden Angaben zum Energieausweis gemacht hatte. Da der Makler bereits im Jahr 2016 schon einmal Opfer einer Abmahnung durch die Deutsche Umwelthilfe geworden und unklug reagiert hat, indem er die geforderte Unterlassungserklärung ohne inhaltliche Einschränkung abgegeben hat, verlangt die Deutsche Umwelthilfe diesmal neben ihrer üblichen Abmahngebühren in Höhe von 228,02 € zusätzlich eine Vertragsstrafe von 5.000 € und zugleich die Abgabe einer weiteren, verschärften Unterlassungserklärung, in der sie sich bei weiteren Verstößen eine Vertragsstrafe von 7.500 € versprechen lassen möchte.
Das hat der Makler falsch gemacht
Die Unterlassungserklärung, gegen die der Makler verstoßen haben soll, war offen formuliert, enthielt also keinen fixen Betrag. Die 5.000 € resultieren also daraus, dass die Deutsche Umwelthilfe eine Vertragsstrafe in dieser Höhe für den gerügten Rechtsverstoß für angemessen erachtet. Spätestens hier wird besonders deutlich, dass die Deutsche Umwelthilfe, bei der es sich ja bekanntermaßen um keine staatliche Stelle, wie man nach dem Namen vermuten könnte, handelt, sondern um einen privaten Verein, letztlich um einen Abmahnverein handelt, der aufgrund seiner Gemeinnützigkeit zwar für Abmahnungen nur geringe Abmahngebühren verlangen kann, dann aber akribisch geschlossene Unterlassungsverträge auf mögliche Vertragsverletzungen überwacht, um dann richtig Kasse machen zu können. Der Betroffene Makler hatte sich seinerzeit, bei der ersten Abmahnung in 2016, von den geringen Abmahngebühren täuschen und vorschnell zur Abgabe einer viel zu weit gefassten Unterlassungserklärung verleiten lassen. Jetzt muss er dafür teuer bezahlen.
Von daher sollten zum einen Unterlassungserklärungen niemals so, wie sie von der Deutschen Umwelthilfe gefordert werden, abgegeben, sondern durch kompetenten anwaltlichen Rat davor modifiziert werden. Zum anderen sollten Unterlassungserklärungen aber auch nur dann abgegeben werden, wenn sichergestellt werden kann, dass der Rechtsverstoß künftig nicht mehr erfolgen wird, denn sonst wird es, wie in unserem heute geschilderten Fall teuer.
So lässt sich möglicher Schaden begrenzen
Zunächst sollte bei berechtigter Abmahnung eine Unterlassungserklärung möglichst stark eingeschränkt werden, so das wirklich nur ein identischer Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen kann. Zum anderen sollte dann, wenn aufgrund der Geschäftsstruktur nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der Unterlassungserklärung erfasste Verstoß nicht wieder irgendwann aus Nachlässigkeit begangen wird, darüber nachgedacht werden, ob es nicht auf Dauer kostengünstiger ist, der Deutschen Umwelthilfe dadurch das Interesse am eigenen Unternehmen zu nehmen, in dem keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern eine einstweilige Verfügung kassiert und diese dann im Rahmen einer Abschlusserklärung als verbindliche Regelung anerkannt wird. Dies ist zwar auf den ersten Blick, weil dann Gerichtskosten und Anwaltsgebühren anfallen, teurer. Auf den zweiten Blick kann dies dann aber doch die kostengünstigere Variante sein, weil nämlich zum einen in derartigen Fällen im Falle eines weiteren Rechtsverstoßes die Deutsche Umwelthilfe keine Möglichkeit hat eine Vertragsstrafe zu verlangen, sondern nur beim Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragen kann. Letzteres fällt regelmäßig nicht nur geringer aus als das, was die Deutsche Umwelthilfe als Vertragsstrafe verlangt, sondern kann auch dazu führen, dass die Deutsche Umwelthilfe das Interesse am Unternehmen verliert, weil nämlich Ordnungsgelder an die Staatskasse gehen und damit durch eine weitere Überwachung des Abgemahnten Unternehmens die monetären Interessen der Deutschen Umwelthilfe nicht befriedigt werden.
Haben Sie auch eine Abmahnung von der Deutschen Umwelthilfe halten? Wir beraten und unterstützen Sie gerne bundesweit.