Aktuell liegt uns erneut eine Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V. mit Sitz in Radolfzell vor, in der ein Makler wegen mehrerer Immobilienanzeigen zur Kasse gebeten wird. Während bislang in ähnlich gelagerten Fällen Verstöße gegen § 16 a EnEV geltend gemacht worden sind, wird diesmal ein Verstoß gegen § 87 GEG (Gebäudeenergiegesetz) geltend gemacht. Das neue Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das GEG ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft getreten. Während nach der alten Regelung in § 16 a EnEV zunächst unklar war, ob die darin normierte Pflichtangaben Immobilienanzeigen auch für Immobilienmakler gelten, hat der Gesetzgeber diesmal in der Norm den Geltungsbereich klar definiert. Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler müssen sicherstellen, dass bei Schaltung einer Immobilienanzeige, gleichgültig, ob in Printmedien oder online, folgende Angaben enthalten sind:
- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Deutsche Umwelthilfe möchte Vertragsstrafe nach dem sog. Hamburger Brauch
Während bislang die Deutsche Umwelthilfe regelmäßig bei derartigen Abmahnungen sich im Rahmen der geforderten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € für den Fall der Zuwiderhandlung versprechen lassen wollte, hat sie diesmal die beigefügte Unterlassungserklärung dahingehend modifiziert, dass die Vertragsstrafe nicht betragsmäßig beziffert, sondern offenbar nach dem sogenannte Hamburger Brauch formuliert ist, also einseitig von ihr bestimmt werden kann und dann im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden soll.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderung dem Umstand geschuldet ist, dass die Deutsche Umwelthilfe immer wieder (auch von uns) mit dem Vorwurf konfrontiert worden ist, unangemessen hohe Vertragsstrafe nicht verlangen, also durch hohe Vertragsstrafen zu verdienen und sie diesen Vorwurf damit entkräften möchte oder aber, ob sie einfach etwas Neues aus testen möchte, nämlich flexibel in der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe zu sein, um zu prüfen, welche Beträge einzelne Gerichte mitmachen und im Rahmen einer rechtlich eingeschränkten Billigkeitskontrolle durchwinken.
Zusätzlich werden 228,02 € an Abmahngebühren verlangt.
Von der Deutschen Umwelthilfe formulierte Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zulasten des Unterlassungsschuldners formuliert
Gleich geblieben ist dagegen, dass auch hier, wie stets, die beigefügte Unterlassungserklärung zulasten des Unterlassungsschuldners, also des Abgemahnten, formuliert ist und so keinesfalls abgegeben werden sollte. Die Unterlassungserklärung sollte also vor einer Abgabe fachkundig modifiziert, d. h. entschärft, werden.
Haben auch Sie als Makler oder Vermieter unschöne Bekanntschaft mit der Deutschen Umwelthilfe gemacht? Wir beraten und unterstützen Sie gerne, wie Sie sich zweckmäßig verhalten, um nicht dauerhaft in die Kostenfalle zu tappen.