Am 29.10.2018 hatten wir an dieser Stelle darüber berichtet, dass uns eine Abmahnung der Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorliegt, in der für die in Memmingen ansässige Firma arte fiori® e.K. die Verwendung einer alten Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist im Rahmen einer Widerrufsbelehrung abgemahnt wird.
Nun liegt uns eine erneute Abmahnung von FAREDS vor, in der behauptet wird, dass trotz der vorgenannten Abmahnung und entsprechend abgegebener Unterlassungserklärung neuerlich eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Es wird dabei behauptet, diese sei in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt des neuerlichen Abmahnschreibens noch abrufbar gewesen sein sollen, vorhanden gewesen. Deshalb wird neben der Abgabe einer verschärften Unterlassungserklärung auch die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € verlangt.
Kurios ist allerdings, dass der Link, der im Abmahnschreiben angegeben wird, zum Zeitpunkt des Zugangs der zweiten Abmahnung schon längst nicht mehr geschaltet war, also weder gegen die Unterlassungserklärung verstoßen noch ein neuer abmahnbarer Rechtsverstoß begangen worden ist. Wir haben daher beide begehren unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zurückgewiesen. Als Reaktion darauf ist lediglich erfolgt, dass nebulös behauptet wurde, der Verstoß könne nachgewiesen werden und in immer neuen Mahnschreiben Zahlung gefordert wird. Eine gerichtliche Geltendmachung des behaupteten Unterlassungsanspruchs ist dagegen bislang nicht erfolgt.
Falls Sie ähnliche Erfahrung mit arte fiori® e.K oder FAREDS gemacht haben, dann sind wir für einen Informationsaustausch dankbar. Es besteht aus unserer Sicht nämlich viele Anhaltspunkte dafür, dass nicht die vorgeschobene Lauterkeit des Wettbewerbs die Abmahnungen motiviert, sondern diese ausschließlich monetär motiviert und damit rechtsmissbräuchlich sind.