Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, in der für die in Memmingen ansässige Firma arte fiori® e.K. die Verwendung einer alten Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist im Rahmen einer Widerrufsbelehrung abgemahnt wird.
Gerügt wird dabei, dass belehrt wurde
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB.“
anstatt
„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, – an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden; – an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden.“
Es solle sich dabei um wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG sowie um einen Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG handeln, weil Verbraucher über die tatsächliche Ausgestaltung des Widerrufsrechts getäuscht werden.
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei, die in einschlägigen Fachkreisen seit Jahren mit Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing aber auch durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der vorliegenden Art, insbesondere von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, im Internet auf sich aufmerksam gemacht hat. Soweit ersichtlich wurden im Zusammenspiel mit der Firma arte fiori® e.K., hinter der eine Herr Behzad Azimian, stehen soll, seit mindestens dem Jahr 2015 bundesweit vielfach Abmahnungen ausgesprochen worden sein sollen, so dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es sich um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen eines Vielfachabmahner handelt. Dieser betreibt unter der gleichen Anschrift auch die Firma LYTD Fashion. Einzige angebotene Ware ist dabei jeweils ein schwarzes T-Shirt für Damen und Herren mit dem weißen Aufdruck L.Y.T.D.
Die Firma arte fiori® e.K. soll, so steht es jedenfalls in der Abmahnung europaweit im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kosmetikprodukten tätig sein.
Da im Rahmen eines Rechtsstreits derjenige, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, sind wir für Zuschriften über Informationen zur Abmahntätigkeit der vorgenannten Firmen dankbar.
Bereits am 14. Juni haben wir an dieser Stelle über eine Abmahnung der Kanzlei FAREDS berichtet, bei der für einen anderen Auftraggeber ebenfalls eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung abgemahnt worden war.