Die Abmahnindustrie ist krisenfest, trotz Corona. Vor wenigen Tagen hat uns nämlich schon wieder eine Abmahnung der Hamburger Anwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erreicht, in der diese neuerlich eine fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform in einem eBay-Angebot zum Gegenstand der Abmahnung macht. Neu ist, dass diesmal die Abmahnung von keinem der „üblichen Verdächtigen“ stammt, sondern Auftraggeber ist die in Berlin ansässige iParts GmbH. Diese ist, soweit ersichtlich, ein neuer Mitspieler im Kreis der Vielfachabmahner, die von der Kanzlei FAREDS vertreten werden.
Verkauf einer Handyschutzhülle auf eBay wird abgemahnt
Gegenstand der Abmahnung ist der Verkauf einer Handyschutzhülle über die Handelsplattform eBay. Behauptet wird, dass die iParts GmbH über eine eigene Internetseite Smartphones und Tabletts sowie dazugehöriges Zubehör vertreiben würde, so dass ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Tatsächlich wird aber über die Internetseite die Reparatur von Smartphones und Tabletts sowie Ersatzteile angeboten, so dass bereits Zweifel an einem Wettbewerbsverhältnis bestehen.
Aufgrund der regen Abmahntätigkeit, die dieses Unternehmen zusammen mit FAREDS innerhalb kurzer Zeit entfaltet hat, dürfte auch die Argumentation, dass es sich um Massenabmahnungen handelt, die rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sind, nicht ganz abwegig sein. Soweit ersichtlich wird nämlich immer wieder das Gleiche abgemahnt, nämlich neben dem hier gerügten fehlenden OS-Link Fehler in einer Widerrufsbelehrung, also das gleiche Repertoire, das bei Abmahnungen von FAREDS regelmäßig den Gegenstand der Abmahnung bildet.
Abmahnung kostet 887,02 €
Auch ansonsten unterscheidet sich die Abmahnung kaum von sonstigen Abmahnungen die durch die Kanzlei FAREDS für verschiedene Akteure regelmäßig ausgesprochen werden. Wie stets wird die Zahlung von 887,02 € verlangt, also eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000 € zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer.
Vorformulierte Unterlassungserklärung ist rechtlich nachteilig für den Abgemahnten
Wie stets bei Abmahnungen die uns bislang von der Kanzlei FAREDS erreicht haben, ist die die vorformulierte Unterlassungserklärung für den Abmahnungsempfänger sehr negativ formuliert und sollte so auf keinen Fall abgegeben werden.
EBay-Angebote sollten dringend auf vorhandene OS-Verlinkung überprüft werden
Wenn Sie nicht möchten, dass Sie auch demnächst unschöne Post aus Hamburg bekommen, dann sollten Sie als eBay Verkäufer, aber auch als Händler auf anderen Plattformen, penibel darauf achten, dass alle Ihre Angebote mit einem klickbaren OS-Link ausgestattet sind und Sie eine aktuelle Widerrufsbelehrung verwenden.
Falls Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, dann unterstützen wir Sie gerne bundesweit darin, wie am besten vorzugehen ist, um die Problematik möglichst „schonend“ aus der Welt zu schaffen.