Wenn Sie zu den regelmäßigen Lesern unseres Rechtsblogs zählen, dann wissen Sie bereits, dass dann, wenn wir über Abmahnungen berichten, immer wieder die gleichen Akteure auftauchen. Heute ist uns wieder eine Abmahnung der Hamburger Anwaltskanzlei FAREDS zugegangen, mit der diese im Auftrag der T. & D. Versand GbR mit Sitz in Kaufbeuren, also für die Herrn Thorsten Hastreiter und Dennis Rau, einen nicht klickbaren OS-Link in einem eBay Angebot zum Gegenstand der Abmahnung machen. Also die gleichen Akteure mit üblichem Procedere. Abmahner machen eben keine Coronapause.
Nur noch 5.000 € Streitwert statt 10.000 € Streitwert
Neu ist, dass nunmehr anstatt wie früher Abmahngebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000 € nur noch Abmahngebühren aus einem Gegenstandswert von 5.000 €, also mithin 480,12 € verlangt werden. Diese Gebührenreduktion darf aber keineswegs als Corona-Nachlass verstanden werden, sondern dürfte vielmehr von der Überlegung getragen sein, dass sich so manches Abmahnopfer, um vermeintlich Ruhe zu haben, aufgrund des geringeren Zahlbetrags leichter dazu hinreißen lässt, die Gebühren zu bezahlen und die geforderte Unterlassungserklärung ungeprüft abzugeben.
Dafür viel zu weit gefasst der Unterlassungserklärung
Wer so denkt, der denkt zu kurz, denn die Abmahngebühren sind bildlich gesprochen nur der „Beifang“. Richtig Kasse gemacht wird mit Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen, weil dann immer wieder aufs Neue Vertragsstrafen anfallen, die der Höhe nach die Abmahngebühren um ein Vielfaches übersteigen können. Dazu passt es auch, dass die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst ist und praktisch einem Freibrief gleichkommt. Während nämlich behauptet wird, der Wettbewerbsverstoß sei beim Verkauf von Druckern und Druckerzubehör sowie von Computern und Computerzubehör erfolgt, umfasst die vorformulierte Unterlassungserklärung jedweden Verkauf im Onlinehandel und dies auch nicht nur auf eBay, sondern im gesamten Internet. Das unterzeichnen der Unterlassungserklärung hätte also zur Folge, dass selbst dann, wenn später einmal etwas ganz anderes, etwa ein T-Shirt, verkauft wird und der gleiche Fehler passiert, die Vertragsstrafe verwirkt ist.
Inhalt die Unterlassungserklärung bestimmt der Abgemahnte
Die gute Nachricht ist, dass Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht verwenden müssen. Es ist nämlich grundsätzlich die Aufgabe des Unterlassungsschuldners die Unterlassungserklärung zu formulieren. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist daher nur eine unverbindliche „Empfehlung“ des Abmahnenden.
Deshalb sollten Sie nie, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, die beigefügt Unterlassungserklärung unterschreiben, weil diese regelmäßig so formuliert ist, dass diese für den Abmahnenden, aber nicht für den Abgemahnten formuliert wurde. Eine solche Unterlassungserklärung muss deshalb stets vom Fachmann „entschärft“ werden, um die damit einhergehende Gefahr zu minimieren.
Haben auch Sie eine Abmahnung von FAREDS und Co. erhalten? Wir beraten und unterstützen Sie gerne bundesweit.