Zwischenzeitlich ist neuerlich eine Abmahnung der Hamburger Anwaltskanzlei FAREDS bei uns gelandet, bei der abermals ein fehlender OS-Link bei einem eBay-Angebot zum Gegenstand der Abmahnung gemacht worden ist. Neu ist nicht nur der Auftraggeber, nämlich die in Hongkong ansässige Wham-O Holding Ltd., sondern dass sich die Höhe der geforderten Abmahngebühren reduziert hat. Während für gewöhnlich für derartige Abmahngebühren von FAREDS eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000 € zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer, also 887,02 € gefordert werden, werden diesmal nur 492,54 €, also eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000 € verlangt.
Abmahnungen durch Wham-O-Holding Ltd.
Auch die Wham-O-Holding Ltd. ist im „Abmahngeschäft“ keine Unbekannte, sondern hatte zuletzt vielfach in einschlägigen Kreisen von sich durch Abmahnungen, meistens eines fehlenden OS-Links, reden gemacht. Behauptet wird, dass es sich bei der Wham-O-Holding Ltd. um ein Unternehmen handeln würde, das im Bereich des Vertriebs von Sport- und Trainingsgeräten sowie Spielzeug weltweit und damit insbesondere auch in Deutschland tätig sei. In diesem Zusammenhang will die in Hongkong ansässige Abmahnerin festgestellt haben, dass ein in Siegen ansässiger eBay-Verkäufer keinen klickbaren OS-Link angegeben und sich damit wettbewerbswidrig verhalten habe. Die Wham-O-Holding Ltd. sei nicht bereit dies zu tolerieren….
Dies klingt dann doch ziemlich dick aufgetragen, was der Kollege Dr. Fleischer, der unter dem Kanzleinamen FAREDS tätig ist, hier aufträgt….
Reduzierung der Abmahngebühren
Soweit ersichtlich wird entgegen der üblichen Gebührenpraxis von FAREDS diesmal mit reduzierten Abmahngebühren taktiert. Ein Grund dafür, warum anstatt der sonst von FAREDS regelmäßig verlangten 887,02 € diesmal nur 492,44 € bei ansonsten weitgehend identischen Abmahnungen verlangt wird, ist nicht ersichtlich, es sei denn es sollen aufgrund des geringeren Zahlbetrags mehr Empfänger der Abmahnung dazu verleitet werden, den geringeren Betrag zu bezahlen.
Da zum einen nach Einschätzung des Verfassers viel dafür spricht, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist und darüber hinaus auch die beigefügte Unterlassungserklärung zum Nachteil des Abgemahnten formuliert ist, sollte diese so keinesfalls abgegeben werden.
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie dabei so zu reagieren, dass Sie möglichst ohne großen Kostenrisiko die leidige Angelegenheit ad acta legen können.