Uns liegt aktuell eine Abmahnung der Hamburger Anwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor mit der im Auftrag eines Herrn Harald Durstewitz aus Heiligenstadt eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop für Berufsbekleidung abgemahnt wird. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Übernahme von Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 € in Höhe von 887,02 € verlangt.
Behauptet wird, dass Herr Durstewitz, handelnd unter Dachs Deutschland, im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Textilprodukten (d.h. T-Shirts und Socken) europaweit tätig sei. Ein Hinweis darauf, wie diese Produkte vertrieben werden, ist in der Abmahnung nicht enthalten.
Zahlreiche Abmahnungen sind bekannt
Herr Durstewitz ist in einschlägigen Kreisen kein Unbekannter, weil er gemeinsam mit FAREDS bereits eine Vielzahl von Abmahnungen hat aussprechen lassen, bei denen meist eine veraltete und damit fehlerhafte Widerrufsbelehrung Gegenstand der Abmahnung war. Herr Durstewitz mahnt aber nicht nur im Textilbereich ab. Wir haben Ihnen auch schon als Gegner bei einer Abmahnung für Reitsportzubehör kennen gelernt. Kurios war dabei nicht nur, dass ein Wettbewerbsverhältnis über eine Internetseite, über die chirurgische Instrumente vertreibt, ausgesprochen worden war, sondern dass der Abmahnung ein veralteter Screenshot beigelegt war, obwohl zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung bereits die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet worden war, es sich also in diesem Fall wohl um eine Vorratsabmahnung gehandelt hat …
Rechtsmissbräuchlichkeit wird indiziert
So liegt der Fall diesmal nicht. Gleichwohl sprechen auch hier gewichtige Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Denn ungeachtet der umfangreichen Abmahntätigkeit, die dank des Internets leicht nachvollziehbar ist, wurden auch diesmal extrem kurze Fristen zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der geforderten Abmahngebühren gesetzt.
Nachdem wir zuletzt von FAREDS ein Standardabmahnschreiben erhalten hatten, in dem noch Vorschriften zitiert worden, die längst außer Kraft getreten waren, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass ohne großen Arbeitsaufwand ein gefertigtes Standardschreiben lediglich an die unterschiedlichen Empfänger der Abmahnung angepasst wird, ist das nunmehr vorliegende Abmahnschreiben, wohl aufgrund unseres Hinweises auf die geänderte gesetzliche Regelung angepasst und auch die geforderte Unterlassungserklärung, auch dies hatten wir vor längerem schon gerügt, dahingehend modifiziert worden, dass nunmehr entgegen der früheren Praxis die Vertragsstrafe nur für einen schuldhaften Verstoß beansprucht wird.
Sie müssen reagieren
Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann genügt es nicht, dass Sie diese für rechtsmissbräuchlich halten. Auch, wenn die Abmahnung im Einzelfall vielleicht rechtsmissbräuchlich ist, muss auf jeden Fall adäquat reagiert werden, um Rechtsnachteile und finanziellen Schaden zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie gerne.