Uns liegt aktuell eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanz Consulting deutsche Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen vor, mit der u.a. ein fehlender Hinweis in einem Angebot auf der Handelsplattform eBay auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht gerügt wird. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB.
Der Verstoß ist auch wettbewerbswidrig nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Insoweit wird im Zusammenhang mit der Abmahnung auf Beschlüsse des LG Nürnberg Fürth vom 10.03.2015 (4 HK O 1652/15) sowie des LG Hof vom 09.12.2014 (1 HK O 46/14) verwiesen.
Auch das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 13.11.2015 (1 HK O 20462/15) die Rechtsauffassung bestätigt und eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Anmerkung:
Für Händler, die in ihren AGB keine vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweichende Regelungen verwenden genügt unter der Überschrift „Mängelhaftung“ der Hinweis „Es gilt gesetzliche Mängelhaftung“. Händler die dagegen Regelungen über die Haftung in ihren AGBs haben, müssen entsprechend auf diese Regelungen verweisen.
Dies verdeutlicht einmal mehr, wie unsinnig teilweise gesetzliche Regelungen zum Schutz des Verbrauchers im Wettbewerbsrecht sind, denn Hand aufs Herz: Welcher durchschnittlich intelligente Verbraucher wird mit dem Hinweis „Es gilt gesetzliche Mängelhaftung“ bessergestellt als ohne Hinweis? Eben niemand. Umso erstaunlicher, dass dann einzelne Gerichte, wenn ein solcher Hinweis unterlassen wird, darin auch noch eine Unlauterkeit des Wettbewerbs sehen und ohne mit der Wimper zu zucken beantragte einstweilige Verfügungen, die niemanden dienen, außer dem Abmahnverein und seinen Anwälten, erlassen.