Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanz Consulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen, über dessen Abmahntätigkeit wir an dieser Stelle bereits mehrfach, zuletzt am 14.02.2020, berichtet hatten, scheint wieder verstärkt abmahnaktiv zu sein, denn schon liegt uns die nächste Abmahnung auf dem Schreibtisch.
Während zuletzt im Weinhandel eine veraltete Widerrufsbelehrung und ein angeblicher Verstoß gegen das Verpackungsgesetz gerügt wurde, hat es jetzt einen Onlinehändler für Kfz-Zubehör erwischt. Gerügt werden mangelnde Informationen über gesetzliche Mängelhaftungsrechte, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie neuerlich ein Verstoß gegen die ODR-Verordnung wegen mangelnder Verlinkung zur OS-Plattform.
Inhaltliche Diskrepanz zwischen Abmahnschreiben und beigefügter Unterlassungserklärung
Auffällig ist nicht nur die kurze Fristsetzung, sondern dass in der beigefügten Unterlassungserklärung weitere Rechtsverstöße enthalten sind, die nicht Gegenstand des Abmahnschreibens sind. So wird noch eine Unterlassungserklärung zur Angabe einer Handelsregisternummer sowie zur Speicherung des Vertragstextes verlangt.
Die Diskrepanz zwischen Abmahnschreiben und Unterlassungserklärung soll offensichtlich dazu führen, dass der Abgemahnte, jedenfalls dann, wenn er vorschnell die Unterlassungserklärung abgibt, sich noch zu weiteren Unterlassungen verpflichtet, die dann, wenn der EDV-Betreuer anhand der Abmahnung die Angebote kontrolliert, nicht beachtet werden, so dass die Falle zu schnappt und sofort in einem nächsten Schritt eine kostenintensive Vertragsstrafe verlangt werden kann.
Aktivlegitimation problematisch
Aus dieser Vorgehensweise wird deutlich, dass der zuletzt wegen mangelnder Aktivlegitimation arg gebeutelte IDO nicht nur im Hinblick auf die Anzahl seiner Mitglieder beim Ausspruch von Abmahnungen kritisch betrachtet werden sollte, sondern dass auch der Inhalt der Abmahnung selbst, insbesondere aber eine geforderte Unterlassungserklärung keinesfalls ohne kompetente rechtliche Unterstützung bearbeitet werden sollte. Um Zweifel an einer fehlenden Aktivlegitimation im Keim zu ersticken, wird behauptet, dass 238 Kraftfahrzeug- und Zubehörhändler und 89 Werkzeughändler dem Verband angehören würden, die ebenfalls ihre Waren über eBay vertreiben würden. Hier soll offensichtlich mit Zahlen nicht gekleckert, sondern geklotzt werden. Gleichwohl müsste bei einem Rechtsstreit – im Falle eine Rüge der Aktivlegitimation – der IDO diese behaupteten Zahlen näher darlegen und unter Beweis stellen.
Haben auch Sie eine Abmahnung vom IDO erhalten? Wir unterstützen Sie gerne.