An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren über Abmahnungen des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanz Consulting deutsche Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen und dessen umfangreiche Abmahntätigkeit unterschiedlichster Rechtsverstöße berichtet. Augenblicklich liegt uns eine erneute Abmahnung vor, in der u.a. eine veraltete Widerrufsbelehrung, aber auch ein angeblicher Verstoß gegen das Verpackungsgesetz gerügt wird. Wie stets wird der Ersatz von Abmahngebühren in Höhe von 232,05 € und die Abgabe einer umfangreichen (und zu weit gefassten) Unterlassungserklärung gefordert.
Schlampige Recherche des behaupteten Rechtsverstoßes
Die Besonderheit liegt diesmal allerdings darin, dass das Opfer der Abmahnung schon seit Anfang 2017 keine Internetseite mehr unterhält. Die zum „Beweis“ vorgelegten Ausdrucke des behaupteten Rechtsverstoßes tragen auch allesamt kein Datum, so dass zu vermuten ist, dass die Abmahnung aus einer Abarbeitung von Altbeständen, also bereits vor längerem gesammelter Informationen, resultiert.
Die Besonderheit besteht aber auch darin, dass das Abmahnopfer lediglich viermal im Jahr auf einem lokalen Markt Weine vom elterlichen Weingut anbietet und weder Hersteller noch Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, so dass offensichtlich bei Ausspruch der Abmahnung nicht oder nur sehr oberflächlich recherchiert worden ist.
Aktivlegitimation bereits zweifelhaft
Nachdem zuletzt immer wieder von unterschiedlichen Gerichten bei Abmahnungen der IDO die zum Ausspruch von Abmahnungen erforderliche Aktivlegitimation aberkannt wurde, sollten Sie, für den Fall, dass Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, sich nicht vorschnell durch die relativ geringen Abmahngebühren dazu verleiten lassen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, zu deren Abgabe Sie vielleicht gar nicht verpflichtet sind. Das „Geschäftsmodell“ der Abmahnverbände besteht nämlich nicht in erster Linie darin, geringe Abmahngebühren zu kassieren, sondern darin Verstöße gegen abgegebene Vertragsstrafeversprechen zu verfolgen, weil erst dann die Kasse richtig klingelt. Das, was also auf den ersten Blick als preiswerte Möglichkeit aussieht, den Ärger zu beenden, nämlich durch Zahlung von etwas über 200 € und Abgabe einer Unterlassungserklärung Ruhe zu haben, kann dann ein dickes Ende nach sich ziehen.