Wer Post von dem in Berlin ansässigen Verband sozialer Wettbewerb e.V. erhält, wird regelmäßig wenig Freude haben, weil es sich dabei meist um die kostenpflichtige Abmahnung eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes handelt. Wer dann die geforderte Unterlassungserklärung abgibt und auch gegen diese verstößt, der wird noch weniger Freude haben, weil er dann meistens Post von den ebenfalls in Berlin ansässigen Rechtsanwälten Buchert & Partner erhält, die dann neben der Anforderung einer meist saftigen Vertragsstrafe gleichzeitig auch die Abgabe einer verschärften Unterlassungserklärung verlangen.
Wer so bereits in der Vergangenheit mit dem Abmahnverband und seinen Rechtsanwälten Bekanntschaft gemacht hat, der muss damit rechnen demnächst, auch ohne neuen Rechtsverstoß, Post von den Anwälten zu erhalten. Bei älteren Abmahnungen ist nämlich regelmäßig bei Abmahngebühren nur der Nettobetrag, nicht aber die Mehrwertsteuer geltend gemacht worden. Hier wird nun die Nachzahlung verlangt.
Geänderte BFH-Rechtsprechung Auslöser der Schreiben
Nachdem am 21.12.2016 der BFH (XI R 27/14) entschieden hat, dass es sich beim Ersatz von Abmahngebühren nicht mehr um Schadenersatz, sondern stattdessen der Abmahnende eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber dem Abgemahnten erbracht hat, hat der Verband sozialer Wettbewerb e.V., wie im Übrigen andere Abmahner auch, das Problem, dass die Finanzbehörden -unter Bezugnahme auf die geänderte Rechtsprechung – immer öfter den Vorsteuerabzug versagen. Vor diesem Hintergrund stehen Abmahner nun vor dem Dilemma, dass sie einerseits an die von Ihnen beauftragten Anwälte Mehrwertsteuer bezahlen mussten, andererseits aber diese Mehrwertsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung nicht mehr berücksichtigen können, das Finanzamt also den Vorsteuerabzug nicht anerkennt. Hierdurch schmälert sich der „Ertrag“ des Abmahngeschäfts.
Von daher hat der Verband sozialer Wettbewerb e.V. nun angefangen die Empfänger alter Abmahnungen ab dem Jahr 2017 anzuschreiben und aufzufordern aus den bereits gezahlten Netto-Abmahngebühren die Umsatzsteuer nachzubezahlen. Empfänger der Schreiben erhalten nun gleichzeitig eine Rechnung des Verbands sozialer Wettbewerb e.V., über die seinerzeit bezahlten Abmahngebühren zuzüglich Mehrwertsteuer. Die erfolgte Bezahlung wird dann zum Abzug gebracht, so dass noch die Mehrwertsteuer als Zahlbetrag offen bleibt.
Derartige Forderungen können verjährt sein
Empfänger solcher Schreiben sollen dadurch zur Zahlung verleitet werden, dass Steuervorteile suggeriert werden. Die Anwälte führen dann aus, dass durch das Zahlungsverlangen deshalb kein Schaden entsteht, sondern im Gegenteil die bereits gezahlten Gebühren nunmehr in voller Höhe Gewinn mindert geltend gemacht werden könnten. Ob Letzteres möglich ist, erscheint bereits deshalb fraglich, weil im Steuerrecht ja grundsätzlich das Abflussprinzip gilt. Wer also deshalb darüber nachdenkt aufgrund des genannte Vorteils zu zahlen, ist gut beraten, dies zunächst mit seinem Steuerberater abzuklären, ob Zahlungen, die in Vorjahren geleistet worden sind, überhaupt noch im laufenden Geschäftsjahr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Da der Nachzahlungsanspruch auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gestützt wird, ist dieser regelmäßig nicht mehr durchsetzbar, weil im Wettbewerbsrecht eine kurze, 6-monatige Verjährung gilt, § 11 Abs. 1 UWG, so dass derartige Ansprüche regelmäßig bereits verjährt sein dürften. In diesem Fall wäre ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits die Einrede der Verjährung erhoben wird. Darauf wird geflissentlich nicht hingewiesen …