Aktuell liegt uns eine Abmahnung des Berliner Büros der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (kurz Wettbewerbszentrale) vor, in der diese eine Immobilienanzeige auf der Plattform www.immowelt.de, in der der Verkauf eines Grundstücks am Tegernsee angeboten worden war, zum Gegenstand der Abmahnung macht. Gerügt wird ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz), weil bei dem gewerblichen Angebot lediglich eine Telefonnummer, nicht aber Firma und Adresse angegeben worden.
Geringe Abmahngebühren, aber kostenträchtige Unterlassungserklärung
Neben einer Abmahngebühr von 107 € möchte sich die Wettbewerbszentrale im Rahmen einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 2500 € versprechen lassen.
Wer sich hier durch die (bewusst) niedrig gehaltene Abmahngebühr vorschnell dazu hinreißen lässt, um vermeintlich die Sache aus der Welt zu schaffen, die beigefügte Unterlassungserklärung unverändert zu unterschreiben, der läuft Gefahr, dass es im Wiederholungsfall richtig teuer wird. Denn dann fallen, ohne wenn und aber die versprochenen 2.500 € für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung an.
Selbst bei berechtigter Abmahnung Abgabe die Unterlassungserklärung nur mit Modifikation empfehlenswert
Für den Fall, dass Sie auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten sollten Sie keinesfalls, ohne sich kompetenten anwaltlichen Rat eingeholt zu haben, die geforderte Unterlassungserklärung unmodifiziert abgeben. Selbst, wenn der gerügte Verstoß im Ergebnis zutreffend ist, also ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach bestehen sollte, obliegt die Formulierung der Unterlassungserklärung nie dem Abmahnenden, sondern stets dem Abgemahnten. Deshalb sind Unterlassungserklärungen, die Abmahnungen beigefügt werden, stets so formuliert, dass sie sehr vorteilhaft für den Abmahner sind. Die Wiederholungsgefahr kann aber auch anderweitig, nämlich durch die Formulierung einer eingeschränkten Unterlassungserklärung, die Sie wesentlich weniger stark beeinträchtigt, beseitigt werden.
Sollte auch Sie die Wettbewerbszentrale abgemahnt haben, dann unterstützen wir Sie gerne deutschlandweit.
Anmerkung:
Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich übrigens nicht, wie man nach dem Namen vermuten könnte, um eine offizielle Stelle, sondern lediglich um einen „Abmahnverein.“