Eine Empfehlung ist die beste Werbung. Dies gilt im analogen Leben ebenso wie online. Onlineempfehlungen kommen meist in Form von Bewertungen daher. Hat ein Unternehmen gute Bewertungen, dann spricht dies auch andere Neukunden an. Deshalb ist verstärkt der Trend zu beobachten, dass nicht nur Bewertungsprofile manipuliert werden, sondern neben den Bewertungen in einschlägigen Portalen auch auf Internetseiten damit geworben wird, dass das Unternehmen von anderen Kunden über die Maßen gelobt wird. und da tauchen dann die 1. Rechtsprobleme auf, denn aktuell liegt uns eine weitere Abmahnung des Berliner Büros der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (kurz: Wettbewerbszentrale) vor, in der diese die Internetseite eines Frankfurter Immobilienmaklerbüros abmahnt. Grund der Abmahnung ist diesmal, dass der Makler auf seiner Startseite mit den Worten
“Der Makler mit den besten Bewertungen“
geworben hat.
Wettbewerbszentrale rügt Internetwerbung mit Bewertungen
Gerügt wird, dass damit der Eindruck erweckt werde, dass bei einer Überprüfung durch eine unabhängige Prüforganisation Bewertungen der höchsten Kategorie erzielt worden seien und dass keine Fundstelle benannt werde, unter der nachgelesen werden könnte, wer die Bewertungen durchgeführt hat und anhand welcher Kriterien die Bewertungen vorgenommen wurden.
Weiter wird gerügt, dass der Makler auf seiner Internetseite an anderer Stelle damit geworben hat, dass seine Immobilenvermittlung mit über 40 öffentlichen 5-Sterne-Bewertungen durch Kunden vielfach ausgezeichnet worden sei. Dem Leser würde sich nicht, so die Wettbewerbszentrale, erschließen, ob dies eine Erläuterung der blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage auf der Startseite sein soll, da keine Verbindung zwischen den beiden Aussagen hergestellt werde. Ebenso wird gerügt, dass kein Hinweis vorhanden sei, wer die Bewertungen durchgeführt habe und nach welchen Kriterien bewertet worden ist.
Durch die fehlende Angabe einer Fundstelle für Bewertungen, Zertifizierungen oder Tests anhand der die Kriterien nachgelesen werden können und die dafür verantwortliche Institution sieht die Wettbewerbszentrale eine nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen.
Das verlangt die Wettbewerbszentrale
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, worin der abgemahnte Makler eine Vertragsstrafe für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung 4.000 € bezahlen soll, verlangt die Wettbewerbszentrale außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 280 € netto.
Sowohl die verlangte Abmahngebühren als auch die Vertragsstrafe liegt deutlich über dem, was die Wettbewerbszentrale für gewöhnlich verlangt. Am 26. Juni nunmehr hatten wir beispielsweise an dieser Stelle ebenfalls von der Abmahnung eines Immobilienmaklers durch die Wettbewerbszentrale berichtet, in der dann das Vertragsstrafeversprechen lediglich 2.500 € und die zu ersetzende Abmahngebühren lediglich 107 € betragen sollte. Es bleibt daher abzuwarten, ob es sich dabei um einen „Ausrutscher“ handelt oder aber die Wettbewerbszentrale ihr „Preisgefüge“ verändert hat. Anders, als bei vorausgegangenen Abmahnungen, hat die Wettbewerbszentrale aber auch den Umfang ihres Schreibens verändert. So hat sie diesmal nicht nur Datenschutzhinweise, sondern ein Merkblatt beigefügt, in dem dem Empfänger der Abmahnung verschiedene Begrifflichkeiten rund um Abmahnung und Unterlassungserklärung erläutert werden.
Abmahnungen sollten nie unbeantwortet bleiben
Die Werbung mit Bewertungen ist ein durchaus diffiziles Thema, bei dem sie sich, um Ärger wie den vorliegend geschilderten zu vermeiden, auf jeden Fall fachkundig beraten lassen sollten. Auch sonst sollten Sie für den Fall, dass Sie eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale (aber auch von anderen Abmahnern) erhalten haben, stets sofort fachkundig beraten lassen, um richtig zu reagieren. Nicht zu reagieren ist auf jeden Fall die schlechteste aller Optionen, weil dann mit großer Wahrscheinlichkeit Ihnen im nächsten Schritt eine einstweilige Verfügung eines Landgerichts zugestellt werden wird wodurch sich die Kosten potenzieren.
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Wir unterstützen Sie gerne. Bundesweit.