Das Berliner Büro der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (kurz Wettbewerbszentrale) scheint derzeit verstärkt Internetauftritte von Immobilienmaklern ins Visier zu nehmen. Während wir zuletzt davon berichtet hatten, dass es einen Makler erwischt hatte, der nach Auffassung der Wettbewerbszentrale unlauter mit Bewertungen geworben hatte, rügt in einer uns nunmehr vorliegenden Abmahnung die Wettbewerbszentrale, dass der Makler damit geworben hatte, dass durch die vertraglich garantierten Vermarktungsleistungen die gewünschten Ergebnisse und der beste Preis erzielt würde. Beanstandet wird dabei, dass ein verkaufswilliger Eigentümer in die Irre geführt werde, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, dass bei der Beauftragung eines anderen Maklerunternehmens nicht ein annähernd hoher Preis erzielt werden könnte. Gerügt wird dabei ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG. Dies auch deshalb, weil es nach Auffassung der Wettbewerbszentrale keinen besten Preis für eine Immobilie geben könne.
Wettbewerbszentrale hat ihre „Preise“ erhöht
Neben der Zahlung einer Abmahngebühr in Höhe von 294 € wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, in der eine Vertragsstrafe von 4.000 € für künftige Verstöße versprochen werden soll. Auffällig ist dabei nicht nur, dass die Wettbewerbszentrale den optischen Auftritt ihrer Abmahnschreiben „aufgepeppt“ hat, in dem sie ein Erläuterungsblatt zur Abmahnung und Datenschutzhinweise beigefügt, sondern dass sich dies offensichtlich auch auf ihre Preisgestaltung ausgewirkt hat. Im Juni hatte sie noch eine Abmahngebühren von 107 € und ein Vertragsstrafeversprechen von 2.500 € für die Abmahnung eines Maklers haben wollen. Bereits im August hatte sie dann im Rahmen einer anderen uns vorliegenden Abmahnung ihre Preise in der vorgenannten Weise „erhöht“. Für einen Verein, der für sich Gemeinnützigkeit in Anspruch nimmt, wirkt diese Preiserhöhung in der Coronakrise, die kaum an einer Branche spurlos zurückgeht, dann doch nicht überzogen, sondern befremdlich.
Unterlassungserklärung darf nicht unverändert unterschrieben werden
Die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen der Wettbewerbszentrale sind regelmäßig für den Empfänger sehr ungünstig formuliert. Von daher sollte selbst dann, wenn der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich vorliegen sollte, die beigefügte Unterlassungserklärung so keinesfalls unterzeichnet werden.
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